Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

einzuschränken bzw. auszuschliessen, zumal nicht auszuschliessen sei, dass ansonsten eine solche Verkürzung flächendenkend und zu Lasten der schwächeren Vertragspartei vorgenommen würde (BS; ODA GE, SKS, SPO, SVR; Pichonnaz). Demgegenüber wurde die Bestimmung von einem Teilnehmer abgelehnt; jedenfalls wäre aber die Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zu beschränken und nicht der ganze Vertrag als nichtig zu erklären (ASA). Kritisiert wurde die Bestimmung von mehreren Teilnehmern, weil damit unnötigerweise in die Parteiautonomie eingegriffen werde, wo sogar ein gänzlicher Haftungsausschluss möglich sei (SAV, SGV, Treuhand Suisse). Es müsse möglich sein, die Verjährung beliebig zu verkürzen (SGV, Treuhand Suisse). Ein Teilnehmer warf die Frage auf, wie sich die vorgeschlagene Regelung im Verhältnis zu Art. 341 Abs. 1 OR bezüglich Unverzichtbarkeit und Verjährung arbeitsrechtlicher Forderungen verhalte, was zu klären sei (SG). Ein Teilnehmer regte sodann an, Friständerungen nur in weiter eingeschränkter Form zuzulassen, insbesondere nicht für die Verfallsfrist (Abs. 1: "Le délai ou le point de départ des délais peuvent être modifiées par négociation entre les parties." Abs. 2: "Les conditions générales ou les clauses non négociées ne peuvent réduire les délais de prescription, ni ne peuvent être prolongées au-delà de 10 ans pour le délai relatif." Abs. 3: "Le délai butoir ne peut être ni réduit, ni augmenté."; Pichonnaz).

Die Bestimmung von Art. 133 Abs. 4 VE-OR wurde verschiedentlich als missverständlich und unklar kritisiert. Es wurde zu bedenken gegeben, dass die Formulierung befürchten lasse, dass damit der Fristbeginn nach vorne verlegt und nicht mehr subjektiv bestimmt werden solle (BS, GE; SGHVR, Uni GE). Die Regelung verhindere daher Missbräuche nicht genügend (GE; SGHVR, Uni GE).

Ein Teilnehmer regte schliesslich an, dass die Möglichkeit der Abänderung der Rügefristen gemäss Art. 201 Abs. 4 VE-OR und Art. 370 Abs. 4 VE-OR in Art. 133 VE-OR ausdrücklich als disponibel erklärt werden sollte (SWICO).

552 Verzicht (Art. 134 VE-OR)

Die vorgeschlagene Regelung zum Verzicht auf die Verjährungseinrede wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern kontrovers beurteilt.

Die vorgeschlagene Regelung wurde mehrfach als sachgerechte Regelung begrüsst (OW, SO; SAV, SPO, SVA). Gleichzeitig wurde verlangt, vom Erfordernis der Schriftlichkeit abzusehen, da dieses nicht notwendig sei. Auch sei die Dauer auf die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungsfristen zu beschränken, und es sollte eine einvernehmliche vertragliche Verjährungsverlängerung möglich sein (SAV).

Demgegenüber verlangten mehr Teilnehmer eine Umformulierung der Bestimmung (VD; ASA, centre patronal, economiesuisse, SBLV, SBV/USP/USC, SGV, SGHVR, Suva, Treuhand Suisse). Verlangt wurde, dass ein Verzicht jeweils maximal für die Dauer von zehn Jahren und jederzeit möglich sein müsse, vor oder nach Eintritt der Verjährung, wobei auch mehrere aufeinander folgende Verzichte möglich sein müssten (SBLV, SBV/USP/USC, SGHVR). Unterstrichen wurde, dass die heutige Regelung, wonach stets auf die Verjährung verzichtet werden könne, keinerlei Probleme bereite (SGHVR, Suva). Klar geregelt werden sollte, dass bei Klageeinleitung innert der Verzichtsperiode die Verjährungseinrede endgültig ausgeschlossen sei und sich die Verzichtsfrist ab dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung bemesse (SGV, Treuhand Suisse). Nach einem Teilnehmer sollte die Bestimmung in einem ersten Absatz die Möglichkeiten des Verzichts vor und nach Eintritt der Verjährung regeln und in weiteren Absätzen die Einzelheiten des Verzichts (VD).