Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Über die in Art. 129 Abs. 2 VE-OR vorgesehenen besonderen fristauslösenden Zeitpunkte hinaus wurde gefordert, auch für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR), insbesondere auch für den Fall der Irrtumsanfechtung, sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 422 f. OR), entsprechende Regelungen zu treffen (GE; SGHVR, SVC, Uni GE: nouveau chiffre 2: "le jour où l'enrichissement ou le gain s'est produit, pour les actions en enrichissement illégitime ou en remise du gain“; nouveau chiffre 3: "à la date du fait générateur de la créance pour les autres actions"). Mehrere Teilnehmer schlugen auch vor, in allgemeiner Form von "schädigendem Ereignis" oder "schädigendem Verhalten" statt "schädigender Handlung" zu sprechen (ASA, SBV/SSE/SSIC, SGHVR). Gleichzeitig sei zusätzlich festzulegen, dass bei wiederholter oder andauernder Schädigung auf das Ende der schädigenden Handlung bzw. auf das Ende einer schädigenden Wirkung abzustellen sei (SGHVR, Uni GE: "le jour où le fait dommageable s'est produit ou a cessé de se produire").
Ein Teilnehmer lehnte die Erwähnung von Genugtuungsansprüchen in Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR ab und forderte dafür stets eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (SPO).
Die Formulierung "ähnliche periodische Leistungen" in Art. 129 Abs. 2 Ziff. 2 VE-OR wurde verschiedentlich kritisiert (AG, LU; SGHVR, Uni GE). Vorgeschlagen wurde die Streichung des Adjektivs "ähnlich" oder dessen Erläuterung mit Beispielen (AG). Unklar bleibe, ob periodische Leistungen, die keine Ähnlichkeit mit Leibrenten aufweisen würden, nicht unter die Regelung fielen (LU). Aufgeworfen wurde die Frage der Verjährung von Zinsforderungen (SGHVR, Uni GE).
Weil mit der vorgeschlagenen Streichung von Art. 210 Abs. 1 und 3 OR das Sachgewährleistungsrecht ungenügend geregelt sei, wurde ein entsprechender neuer Art. 129 Abs. 3 OR vorgeschlagen ("Für Ansprüche aus Mängeln der Kaufsache oder des Werkes: der Tag der Ablieferung der Kaufsache oder des Werkes"; ASA).
Ein Teilnehmer regte schliesslich an, in einer neuen Ziffer 3 den Beginn der absoluten Verjährungsfrist für Forderungen aus Vertrag klarzustellen ("bei Forderungen, zu deren Erfüllung sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger in einem Vertrag oder in einer schriftlichen Schuldanerkennung verpflichtet hat: der Tag des Vertragsschlusses oder der Abgabe der Schuldanerkennung"; Döbeli).
523 Absolute Frist bei Personenschäden (Art. 130 VE-OR)
Von einem Teilnehmer wurde gefordert, Art. 130 VE-OR um eine dem bisherigen Art. 60 Abs. 2 OR entsprechende Bestimmung zu ergänzen, wonach die privatrechtliche Verjährung nicht vor einer allfälligen strafrechtlichen Verjährung eintritt. Bestehenden praktischen Problemen soll durch entsprechende Neuformulierung begegnet werden (SVP).
Verlangt wurde auch, dass mit Blick auf Fälle von Schädigungen durch Strahlen, Medikamente oder Lebensmittel die absolute Frist nicht mit dem Tag der schädigenden Handlung, sondern mit Kenntnis der Schädigung beginnen soll (DJS). Ein anderer Teilnehmer regte an, eine besondere Frist von 30 Jahren auch für Deponieschäden vorzusehen (SAV).
Ein Teilnehmer verlangte insbesondere eine Unterscheidung hinsichtlich Berufskrankheiten einerseits und medizinischen Behandlungsschäden andererseits; während bei ersteren eine dreissigjährige Verjährungsfrist angezeigt sei, wurde eine solche für letztere unter Hinweis auf die wünschbare Einführung eines sog. „No Fault Compensation“-Systems bei Medizinschäden abgelehnt (FMH).