Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

dass trotz Vereinheitlichung das Anliegen einer Verlängerung der Verjährungsfristen nicht erreicht werde, da die Verjährungsfristen gerade verkürzt würden, insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen, wofür kein sachlicher Grund bestehe und daher abzulehnen sei (DJS). Grundsätzlich abgelehnt wurde eine Verlängerung der Verjährungsfristen auch mit dem Verweis auf das Internet und der Unmittelbarkeit von Kommunikation und Geschäften (FER). Ein Teilnehmer stellte in Frage, ob die geltenden Verjährungsfristen tatsächlich als zu kurz erachtet würden (Honsell). Ein Teilnehmer lehnte die Verlängerung der relativen Frist für Bereicherungsansprüche unter Hinweis auf deren Funktion und den vorgeschlagenen Fristbeginn als unangemessen ab (Huwiler).

432 Relative Frist von drei Jahren und absolute Frist von zehn Jahren

Die vorgeschlagene Kombination aus einer relativen Verjährungsfrist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren wurde von der Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmer positiv bewertet (AR, GR, SO; CVP; bauenschweiz, economiesuisse, FER, H+, Isolsuisse, kvschweiz, SBLV, SBV/USP/USC, Schleudertraumaverband, SKS, SMV, suissetec, SVR, SwissBanking, Syna).

Gleichzeitig äusserten sich zahlreiche Teilnehmer kritisch bzw. ablehnend in unterschiedlicher und teilweise gegensätzlicher Weise zur Dauer der relativen Verjährungsfrist:

− Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer schlugen übereinstimmend eine einheitliche relative

Frist von fünf Jahren vor (OW; Grüne, SP; FRC, SGB, SUISA). Ein Teilnehmer forderte eine solche relative Frist lediglich für Forderungen aus Vertrag, womit gerade auch der geltenden Regelung von Art. 129 OR entsprochen würde (TI).

− Drei Teilnehmer forderten ausdrücklich für arbeitsrechtliche Forderungen eine relative

Frist von fünf Jahren (JU, SH; SKS).

− Ein weiterer Teilnehmer verlangte eine relative Frist von 5 Jahren zumindest für

Ansprüche aus Personenschäden und aus der beruflichen Vorsorge (SPO).

− Demgegenüber wurde andererseits vorgeschlagen, die relative Frist neu auf zwei Jahre

festzusetzen (BL).

− Insgesamt abgelehnt wurde die vorgeschlagene Kombination von einem Teilnehmer unter

Hinweis auf die sich daraus ergebenden Probleme im Bereich des Zivilrechts und von Spezialgesetzen. Kritisiert wurden insgesamt die sich ergebenden fristverlängernden Auswirkungen bzw. Modifikationen ausserhalb des eigentlichen Verjährungsrechts, so bspw. für Forderungen aus Verlöbnis nach Art. 93 ZGB oder auf Auszahlung des Darlehens gemäss Art. 315 OR. Sodann führe die Kombination zu einer verkürzten Verjährung im Vertragsrecht, was nicht gerechtfertigt sei (centre patronal).

− Mehrere Teilnehmer kritisierten, dass im Bereiche des Vertragsrechts und des

Familienrechts eine ungewünschte und ungünstige Verkürzung der Verjährungsfristen erfolge (FRC, SKS, SVA, SVC). Die Verkürzung führe zu zusätzlichen kostentreibenden Unterbrechungshandlungen (KMU-Forum, SUISA, SVA).

− Ein Teilnehmer verlangte die Beibehaltung des Gehalts von Art. 60 Abs. 1 OR und damit

im Bereich der ausservertraglichen Haftung unverändert eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr (H+).

− Ein weiterer Teilnehmer hielt eine relative Frist von drei Jahren für nicht gerechtfertigt,

weil es einem Gläubiger zumutbar sei, seinen Anspruch bei Kenntnis von Schuldner und Forderung innert Jahresfrist geltend zu machen (Honsell).

433 Frist von dreissig Jahren für Personenschäden

Die Idee einer dreissigjährigen absoluten Verjährungsfrist für Personenschäden fand bei einer relativen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer Zuspruch (AG, AR, BE, BL, FR, GR, JU, NE, SG, SH, TG, TI, ZH; CVP, FDP, Grüne, SP, SVP; asbestopfer.ch, DJS, FRC,