Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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dieser Problematik nicht äussere (Arbeitgeber, KMU-Forum, SwissBanking). Konsequenterweise müsste die Kongruenz zwischen Aktenaufbewahrung und Verjährung gewahrt bleiben (Arbeitgeber). Damit verbunden seien auch schwierige Beweissituationen und -probleme, welche nicht genügend untersucht worden seien (KMU-Forum). Verschiedene Teilnehmer bemängelten das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Beweisschwierigkeiten bei einer Verlängerung der Verjährungsfristen (bauenschweiz, KMU-Forum).

Diverse Teilnehmer machten ausserdem Bemerkungen und Vorschläge zu folgenden im Vorentwurf bzw. Bericht nicht angesprochenen Punkten:

− Kritisiert wurde, dass der Bericht für die vorgeschlagene Liberalisierung der

Verjährungsfristen und die damit verbundene Verkürzung der Verjährungsfristen keine Erörterung liefere; eine solche Verkürzung widerspreche dem Auftrag des Bundesrates und stehe auch im Widerspruch zu ausländischen Rechtsordnungen (DJS).

− Ein Teilnehmer bedauerte ausdrücklich, dass die Vorlage keine spezifischen

Schutzbestimmungen zugunsten schwächerer Parteien enthalte (FRC).

− Zwei Teilnehmer regten an, im Rahmen der Revision auch die Fristen für die

Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen nach Art. 521, 533 und 600 ZGB entsprechend anzupassen und zu verlängern (SBLV, SBV/USP/USC).

− Vorgeschlagen wurde, dass auch Art. 61 OR in Bezug auf Personenschäden anzupassen

sei, weil mit dieser Regelung teilweise eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ansprüchen verbunden sei, je nachdem, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verhältnis entstehen ("Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten sowie im Bereich von Personenschäden können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnitts durch kantonale Gesetze nicht geändert werden"; SPO). − Ein Teilnehmer verwies auf die laufende Revision von Art. 37m Bankengesetz, mit der die

Problematik der langfristig nachrichtenlosen Vermögenswerte geregelt werden soll, da solche nach geltendem Recht insbesondere nicht verjähren könnten (SwissBanking).

− Bedauert wurde erneut der Umstand, dass die Idee einer Revision des Haftpflichtrechts

nicht mehr weiterverfolgt werde (SGHVR, SPO).

− Zwei Teilnehmer regten eine bessere Koordination mit der laufenden Revision des

Versicherungsvertragsgesetzes4 an, da eine gleichlange Deckung des Versicherten und dessen entsprechende Inanspruchnahme grundlegend sei (TCS), und schlugen diesbezüglich insbesondere eine Anpassung von Art. 46 VVG vor (Uni FR).

− Ein Teilnehmer schlug vor, nunmehr auch ausdrücklich auf den inzwischen erschienenen

Entwurf zu einem Gemeineuropäischen Kaufrecht5 einzugehen (SGHVR).

4 Stellungnahmen zur Revision (Kernpunkte)

41 Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts

411 Zur Idee der Vereinheitlichung

Die Idee der Vereinheitlichung wurde grundsätzlich von der Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich begrüsst (GR, NE, SO, TG, TI, VS; CVP, FDP, Grüne, SP, SVP; asbestopfer.ch, ASA, ASP, economiesuisse, electrosuisse, FHS, HEV, kvschweiz, ODA GE, RoadCross, SBLV, SBV/USP/USC, SGHVR, SKS, SMV, SPO,

4 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1)

5 Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2011 fur eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates uber ein Gemeinsames Europaisches Kaufrecht (KOM [2011] 635 endg.)