Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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611 Änderung LFG17 (Art. 68 VE-LFG)

Ein Teilnehmer sprach sich gegen die vorgeschlagene Änderung und Geltung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts aus, da die damit verbundene Verlängerung der Verjährung bei Drittschäden weder sinnvoll noch angezeigt sei und kein Interesse an einer solchen Verlängerung bestehe, die mit hohen Rückstellungen für die Luftfahrtbetriebe verbunden sei (Aero-Club).

612 Änderung ATSG18 (Art. 72 Abs. 3 VE-ATSG)

Von zwei Teilnehmern wurde die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich begrüsst (SBLV, SBV/USP/USC). Von einem weiteren Teilnehmer wurde zwar die Notwendigkeit einer Sonderbestimmung in diesem Bereich anerkannt, um den in diesem Bereich bestehenden Besonderheiten angemessen Rechnung tragen zu können; die vorgeschlagene Bestimmung wurde jedoch als nicht überzeugend kritisiert, da der Bestand einer Regressforderung trotz Kenntnis der Versicherung vom Schaden nicht jahrzehntelang ungewiss bleiben könne (SG).

Kritisiert wurde demgegenüber, dass die vorgeschlagene Bestimmung von Art. 72 Abs. 3 VE-ATSG zu einer Privilegierung des Sozialversicherers im Regress führe, wofür angesichts der Verlängerung der Verjährungsfristen kein Anlass bestehe; vielmehr solle die Bestimmung gemäss der geltenden Rechtslage beibehalten werden (..."Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen."; ASA). Sodann wurden teilweise die Notwendigkeit der Anpassung der Bestimmung insgesamt bezweifelt (SAV) oder diese insgesamt abgelehnt (SGHVR, Suva). Bei Dauerleistungen wie Renten würde sich aus der Anpassung insbesondere eine unbillige Lösung zulasten des Regressverpflichteten ergeben, indem die Verjährung erst bei Beendigung der Leistungspflicht beginnen würde (SAV). Gerade dieser Zeitpunkt sei unklar und insgesamt nicht richtig gewählt, wenn an die vollständige Leistungserbringung angeknüpft werde, wie z.B. bei Art. 83 Abs. 3 SVG (Suva). Die vorgeschlagene Streichung von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 ATSG werde abgelehnt, weil die Bestimmung angesichts der Möglichkeit unterschiedlicher Verjährungsregelungen in der Zukunft nicht entbehrlich sei (Suva).

613 Änderung AHVG19 (Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 VE-AHVG)

In mehreren Stellungnahmen wurde die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich begrüsst (FER, SBLV, SBV/USP/USC). Sie wurde als sinnvoll begrüsst, weil damit die Rechtssicherheit gestärkt und der Kampf gegen die Schwarzarbeit und damit die Arbeit der AHV-Kassen erleichtert werde (FER).

614 Änderungen BVG20 (Art. 41 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 und 3 VE- BVG)

Zwei Teilnehmer äusserten sich ausdrücklich positiv zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 41 Abs. 2 VE-BVG (SBLV, SBV/USP/USC). Demgegenüber wurde die Änderung von Art. 41 Abs. 2 VE-BVG, wonach nicht mehr zwischen einmaligen und periodischen Leistungen unterschieden wird und damit einheitlich eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten

17 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0)

18 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

19 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

20 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)