Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Ein Teilnehmer führte aus, dass der Begriff des Personenschadens trotz seiner Verbreitung nur teilweise klar und daher eine Definition im Gesetz sinnvoll sei; gleichzeitig sei zu klären, inwieweit auch Genugtuungsansprüche erfasst würden ("Le délai absolu de prescription des actions en dommages-intérêts ou en paiement d'une somme d'argent à titre de réparation morale en cas de mort ou de lésions corporelles est de 30 ans au plus à compter du jour où le fait dommageable s'est produit"; TCS).
53 Wirkungen auf Nebenansprüche und periodische Leistungen (Art. 131 VE-OR)
Die Formulierung "ähnliche periodische Leistungen" warf für mehrere Teilnehmer verschiedene Fragen auf (vgl. dazu zu Art. 129 VE-OR unter Ziffer 522 vorne). Gleichzeitig wurde die dem geltenden Recht entsprechende Bestimmung von Art. 131 Abs. 2 VE-OR kritisiert und gefordert, diese dahingehend anzupassen, dass jede einzelne Teilforderung einzeln verjähre und nicht die Verjährung des ganzen Forderungsrechts auslöse (SBLV, SBV/USP/USC). Ein weiterer Teilnehmer regte eine Umformulierung von Art. 131 Abs. 2 VE-OR an ("Ist das Forderungsrecht im ganzen verjährt, so sind es bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen auch die einzelnen Leistungen"; SPO).
54 Berechnung der Fristen (Art. 132 VE-OR)
Der vorgeschlagenen Bestimmung erwuchs von einigen Teilnehmern Kritik. Die aus dem geltenden Recht (vgl. Art. 132 OR) unverändert übernommene Formulierung von Art. 132 VE-OR wurde als ungenau kritisiert; vorgeschlagen wurde auch, die Formulierung teilweise zu ergänzen ("Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnung bei der Erfüllung der Obligationen auch für die Verjährung"; LU). Richtigerweise müsse von Beginn und Ende der Verjährungsfrist, nicht der Verjährung gesprochen werden (Honsell). Es wurde eine Anpassung von Art. 132 Abs. 1 VE-OR vorgeschlagen ("Le jour qui entraîne le début de délai de prescription ne compte pas dans celui-ci"; Pichonnaz). Demgegenüber begrüsste ein Teilnehmer die Regelung ausdrücklich als willkommene Präzisierung (Uni GE).
55 Abänderung und Verzicht
551 Abänderbarkeit der Fristen (Art. 133 VE-OR)
Nach Ansicht von zwei Teilnehmern ist der vorgeschlagene Art. 133 VE-OR insgesamt zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zum Schutz schwächerer Vertragsparteien neu und klarer zu formulieren (VD; FRC). Kritisiert wurde auch, dass die vorgeschlagene Regelung dahingehend unklar sei, ob und wie Verjährungsfristen für Forderungen aus familienrechtlichen Vereinbarungen, Rentenverträgen, Dividenden und Verzugszinsen abgeändert werden könnten (TI).
Vorgeschlagen wurde, es sei vorzusehen, dass die Abänderung nur schriftlich erfolgen könne (SG; Uni FR). Ein Teilnehmer schlug darüber hinaus vor, dass die Zulässigkeit der Abänderung über die Schriftlichkeit hinaus einer besonderen Form vergleichbar früherer Gerichtsstandsvereinbarungen bedürfe (VD). Angeregt wurde ebenfalls, präzisierend festzuhalten, dass die Abänderung durch Abrede erfolgen müsse (LU).
Ein Teilnehmer erachtete die in Art. 133 Abs. 2 VE-OR vorgeschlagenen Mindestfristen von einem bzw. drei Jahren als zu kurz (DJS).
Die Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 VE-OR wurde von mehreren Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (BS; FRC, SGHVR, Uni GE ). In zahlreichen Stellungnahmen wurde angeregt, die Möglichkeit vertraglicher Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht nur für Personenschäden, sondern allgemein