Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Die Bestimmung von Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 VE-OR wurde ebenfalls als ungenau kritisiert (ODA GE, SGHVR, SVA; Honsell). Zwei Teilnehmer regten die Präzisierung von „im Zeitpunkt des Abschlusses“ (vor der betreffenden Instanz) in Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 VE-OR an, indem beispielsweise an den Eintritt der Rechtskraft angeknüpft würde (ODA GE, SVA). Ein Teilnehmer verlangte, dass die Unterbrechung bis zur endgültigen Beendigung der Rechtshängigkeit dauern sollte (Honsell). Bemängelt wurde sodann das Verhältnis zwischen Art. 138 Abs. 2 Ziff. 4 VE-OR und Art. 149a SchKG, in welchen je unterschiedliche Fristen vorgesehen seien; diese Widersprüchlichkeit müsse aufgelöst werden (GE; SGHVR, Uni GE). Aufgeworfen wurde auch die Frage der Bestimmung der neuen Frist im Falle einer Vereinbarung nach Art. 133 VE-OR (TI). Ein Teilnehmer regte die Neuformulierung von Art. 139 Ziff. 3 VE-OR an, indem auch das Schiedsverfahren sowie alternative Streiterledigungsmechanismen und Verhandlungen aufgeführt werden sollten ("3. la clôture du litige devant l’instance saisie, en cas de requête de conciliation, d’action, de recours, d’exception, la fin de la procédure arbitrale, d’une autre forme de résolution alternative des litiges ou la fin des négociations lors d’un accord de suspension en cas de négociations."; Pichonnaz). Verlangt wurde schliesslich die sprachliche Anpassung der französischen Fassung der Bestimmung ("L'interruption fait courir de nouveaux délais de prescription."; Uni GE).
Grundlegend kritisierte ein Teilnehmer, dass der Neubeginn der Verjährungsfrist allgemein erst mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes eintreten sollte (Honsell).
573 Dauer der neuen Frist (Art. 139 VE-OR)
Anlass zu Bemerkungen gab lediglich die vorgeschlagene Bestimmung von Art. 139 Abs.1 VE-OR. Angeregt wurde, dass in Art. 139 Abs. 1 VE-OR präzisiert werde, ob mit "den neuen Fristen" nach einer Unterbrechung die gesetzlichen oder die allfällig gemäss Art. 133 VE-OR vereinbarten Verjährungsfristen gemeint seien (BS). Zwei Teilnehmer verlangten, dass es sich bei den neuen Fristen um die gesetzlichen und nicht um allfällige vertraglich vereinbarte Fristen handeln sollte (SBLV, SBV/USP/USC). Zur Präzisierung wurde vorgeschlagen, von der „unterbrochenen Verjährungsfrist“ zu sprechen (SAV; Pichonnaz).
574 Wirkungen der neuen Frist (Art. 140 VE-OR)
Während die Bestimmung ausdrücklich teilweise insgesamt (SPO) - bzw. soweit sie die Erstreckung der Unterbrechungswirkungen auf Forderungen betreffe, die an deren Stelle treten (centre patronal), - begrüsst wurde, wurde sie von mehreren Teilnehmer aus unterschiedlichen Motiven abgelehnt (SG; SIA, Uni FR, USIC). Weil die Bestimmung mehr Fragen aufwerfe als beantworte, sei darauf zu verzichten und für die Bestimmung der Wirkungen der Unterbrechung weiterhin auf die bestehende Rechtsprechung abzustellen (SG). Die Regelung bedeute einen Rückschritt, indem neu für vertragliche Ansprüche einerseits und deliktische Ansprüche andererseits separate verjährungsunterbrechende Handlungen notwendig würden (SIA, Uni FR, USIC). Ebenso wurde kritisiert, dass die Bestimmung nach dem Wortlaut her zu Unrecht auch Unterbrechungshandlungen des Schuldners erfasse (Uni FR).
575 Wirkungen unter Mitverpflichteten (Art. 141 VE-OR)
In mehreren Stellungnahmen wurde die vorgeschlagene Regelung kritisiert, weil der Grundsatz auf alle Fälle der gemeinsamen Verursachung unabhängig von der Frage der echten oder unechten Solidarität auszudehnen sei, was eine Vereinfachung und die Abkehr von der teilweise nicht nachvollziehbaren Kaskadenordnung bedeuten würde (Schleudertraumaverband, SPO, Syna). Demgegenüber wurde die Regelung von einem Teilnehmer ausdrücklich begrüsst (Uni FR).