Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Berücksichtigung der anerkannten berechtigten und schützenswerten Anliegen insbesondere von Opfern von Personenschäden, als mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar (AR, BE, BS, JU, SG, SO, TG, TI; FDP; economiesuisse, Suva, SVR) und die resultierenden Übergangsfristen als zu lange erachtet (FDP). Dass allenfalls bereits rechtskräftige Urteile damit wieder in Frage gestellt werden könnten, wurde als unannehmbar kritisiert (TI). Entgegen den Ausführungen im Bericht stünden diesbezüglich keine Rechtsmittel zur Verfügung (SAV, SGV, SVR, Treuhand Suisse). Echte Rückwirkungen seien grundsätzlich verfassungswidrig und nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen zulässig, wozu sich die Vorlage jedoch nicht äussere (economiesuisse). Mit Bezug auf Regressansprüche wären damit weitere Komplikationen verbunden (SAV). Sofern im Ergebnis politisch eine Besserstellung von Opfern früherer Schädigungen gewünscht werde, sei ein anderer Weg als eine echte Rückwirkung zu wählen (SGHVR).
Begrüsst wurde die Variante demgegenüber von mehreren Teilnehmern unter Hinweis darauf, dass nur so die Möglichkeit der Geltendmachung gewisser Personenschäden möglich sei (SP; SGB, VAO). Mit der Revision müsse sichergestellt werden, dass auch den berechtigten Ansprüchen von Opfern von vor dem Inkrafttreten eingetretenen (Spät-)Schäden Rechnung getragen werde (VAO).
66 Änderung PrHG12 (Art. 9 VE-PrHG)
Mehrere Teilnehmer begrüssten die vorgeschlagene Änderung (FRC, SKS, Uni GE), insbesondere weil damit auf die effektive Kenntnisnahme von Forderung und Schuldner abgestellt werde. Damit werde der Konsumentenschutz verbessert, auch wenn damit von der europarechtlichen Regelung abgewichen werde (Uni GE).
Abgelehnt wurde die vorgeschlagene Änderung andererseits von ähnlich vielen Teilnehmern (bauenschweiz, centre patronal, SVC), da die Eurokompatibilität einer Vereinheitlichung des Verjährungsrechts im Interesse der Exportindustrie vorgehen müsse (bauenschweiz, centre patronal), und weil dies für die Rechtssicherheit abträglich sei und letztlich unvorsichtige Gläubiger schütze (centre patronal). Ein Teilnehmer lehnte die vorgeschlagene Änderung als unverhältnismässige und wirtschaftsfeindliche Haftungsverschärfung ab (SVC).
Gemäss einem Teilnehmer sei auf jeden Fall die bestehende Unsicherheit in Bezug auf den Fristbeginn zu korrigieren (economiesuisse).
67 Änderung SchKG13 / Verjährung Verlustscheine (Art. 149a VE- SchKG)
Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 149a Abs. 1 VE-SchKG, womit die Verjährungsfrist für durch Verlustschein verurkundete Forderungen entsprechend den neuen allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht angepasst und auf zehn Jahre reduziert würde, wurde von einer Mehrheit abgelehnt (AG, BL, JU, TI, ZH; ASA, centre patronal, KMU-Forum, SBLV, SBV/USP/USC, SGV, Steuerkonferenz, SUISA, SVA, SVC, Treuhand Suisse, VGS, VSKF, VSI, Winterthur). Dafür wurden verschiedene Gründe angeführt:
− Die Verjährungsfrist für Verlustscheine sei bereits im Rahmen der SchKG-Revision von
1997 verkürzt worden, indem die frühere Unverjährbarkeit aufgegeben und die Verjährungsfrist auf heute 20 Jahre festgesetzt wurde, was gegen eine erneute Verkürzung spreche (BL, JU, ZH; SVC, VSKF, VSI).
12 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG; SR 221.112.944)
13 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)