Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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Zwei Teilnehmer wollten auf das Schriftlichkeitserfordernis verzichten (SAV; Pichonnaz), weil die Formvorschriften für eine Fristverlängerung und einen Verzicht auf die Verjährungseinrede gleich geregelt sein müssten (Pichonnaz).

46 Abschaffung der besonderen Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR

Die Abschaffung der geltenden besonderen Verjährungsfrist aufgrund längerer strafrechtlicher Verjährungsfristen nach Art. 60 Abs. 2 OR wurde unterschiedlich beurteilt.

Ein Teil der Teilnehmer hielt diese Bestimmung für eine zusätzliche Verkomplizierung des geltenden Verjährungsrechts und begrüsste daher die Abschaffung ausdrücklich (NE, OW; ASA, RoadCross, SGV, Treuhand Suisse, VÖV). Angesichts der vorgeschlagenen langen Verjährungsfrist für Personenschäden sei die Abschaffung hinnehmbar (RoadCross, TCS). Die praktische Anwendung der Bestimmungen sei problematisch und eine zivilrechtliche Unverjährbarkeit in jedem Falle zu vermeiden (SGV, Treuhand Suisse).

Demgegenüber wurde die Abschaffung dieser besonderen Verjährungsfrist abgelehnt (SVP; asbestopfer.ch, centre patronal, IRV/VKF, Schleudertraumaverband, SUISA, Syna, UP; Honsell) und teilweise eine entsprechende Ergänzung von Art. 130 VE-OR mit sinngleichem Inhalt verlangt (SVP). Es handle sich damit um eine bewährte Verknüpfung zum Schutz der Opfer (asbestopfer.ch, centre patronal), wobei diese allenfalls dann aufgegeben werden könnte, wenn die relative Verjährungsfrist konsequent als durch jegliche Handlung von oder gegenüber den Strafbehörden unterbrochen würde (asbestopfer.ch, UP). Die Bestimmung sei gut akzeptiert, nach wie vor sinnvoll und systemkonform, und bestehende Schwierigkeiten seien durch eine detaillierte Regelung zu beheben (IRV/VKF). Die Schlechterbehandlung des unerlaubt Handelnden sei seit dem römischen Recht etabliert (Honsell).

Ein Teilnehmer schlug vor diesem Hintergrund eine Neuformulierung vor, welche die heutigen praktischen Schwierigkeiten vermeide und dem Gerechtigkeitsgedanken Nachdruck verschaffe ("Wird vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist ein Strafverfahren eingeleitet oder hat der Gläubiger innert der gleichen Frist eine Strafanzeige eingereicht oder einen gültigen Strafantrag gestellt, tritt die Verjährung frühestens ein Jahr nach dem Erlass des Strafbefehls oder des erstinstanzlichen Urteils oder dem anderweitigen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein"; SUISA).

47 Verzicht der Revision der Solidarschuld

Dass im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts auf die Revision der Bestimmungen zur Solidarschuld verzichtet werden soll, wurde von mehreren sich dazu äussernden Teilnehmern kritisiert.

Mit dem Verzicht auf die Revision der Regelungen über die Solidarschuld sei ein kontroverser Teil bewusst ausgeklammert worden (UNIL). Dass auf eine Revision der Regelungen über die Solidarschuld und den Regress bewusst verzichtet werde, vermöge kaum zu überzeugen (SGHVR; Pichonnaz). Hervorgehoben wurde, dass zumindest die Fristauslösung für Regressforderungen zu regeln sei (ASA). Teilweise wurde gefordert, allgemein den Begriff der Solidarität stets im Sinne der sog. echten Solidarität zu verstehen, da ansonsten der Sicherungszweck unterlaufen werde (Schleudertraumaverband, Syna). Ein Teilnehmer schlug die Aufnahme eines zusätzlichen Art. 137a VE-OR oder eine Art. 878