Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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Eine Vielzahl von Teilnehmern lehnte die vorgeschlagenen Änderungen mit dem Ziel der Harmonisierung der Verjährungsfristen im Gewährleistungsrecht mit dem allgemeinen Verjährungsrecht ganz oder überwiegend und mit unterschiedlichen Begründungen sowie teilweise mit Vehemenz ab (VD, ZH, bauenschweiz, economiesuisse, Handel Schweiz, holzbau schweiz, Isolsuisse, SBV/SSE/SSIC, SGV, SMGV, SMV/USM, SUISA, suissetec, SWICO, SZFF, Uni FR, Treuhand Suisse, VSEI). Einige Teilnehmer lehnten die vorgeschlagenen Bestimmungen als überflüssig und nicht gerechtfertigt ab (SUISA, SWICO, Uni FR). Insbesondere würde dabei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, die vorgeschlagenen Bestimmungen seien wirtschaftsfeindlich und nur zu einem gewissen Grad in Übereinstimmung mit dem EU-Richtlinienrecht (SWICO). Die vom Gesetzgeber im Rahmen der eben abgeschlossenen Revision des Gewährleistungsrechts7 vorgenommenen Anpassungen und Entscheidungen seien jedenfalls beizubehalten und nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision erneut zur Disposition zu stellen (bauenschweiz, economiesuisse, SBV/SSE/SSIC, SGV, SIA, SMGV, SMV/USM, Treuhand Suisse, USIC). Diese sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmer unterstrichen die Notwendigkeit der Koordination mit den in diesem Zusammenhang parallel laufenden Revisionen und kritisierten, dass die Vorlage diesem Anspruch noch nicht gerecht werde (SP; HEV, Isolsuisse, SBV/SSE/SSIC, SGB, SIA, SMV/USM, suissetec, Uni GE, USIC). Die an anderer Stelle beschlossenen Anpassungen des Gewährleistungsrechts, insbesondere der Begriff des unbeweglichen Werks, seien in die vorliegende Vorlage zu integrieren (SP; FRC, FHS, HEV, SKS, SMV/USM). Ein Teilnehmer lehnte die Revision als tiefgreifende Systemänderung ab (VD). Es wurde bemängelt, dass eine relative Verjährungsfrist im Werkvertragsrecht zu Rechtsunsicherheiten führen würde, weshalb eine Frist mit objektiven Anknüpfungspunkten vorzuziehen sei; das Verhältnis zwischen Verjährungsfrist und Rügefrist bei unbeweglichen Bauwerken sei unklar und daher präzisierungswürdig (ZH). Von mehreren Teilnehmern wurden die vorgeschlagenen Bestimmungen und Ausführungen in systematischer Hinsicht kritisiert (SGHVR, SIA, Uni FR, Uni GE, USIC; Honsell). Inakzeptabel sei insbesondere, dass die vorgeschlagenen Rügefristen absolut und daher auch keine Verlängerung mehr möglich sein sollte (SGHVR). Sodann sei die Regelung der Verjährung der Forderungen aus Mängelrechten unklar und widersprüchlich geregelt (SGHVR, SIA, Uni FR, Uni GE, USIC; Honsell). Die Verjährung von Mängelschäden und Mängelfolgeschäden müsse einheitlich geregelt werden (Uni FR). Dass mit fristgerechter Mängelrüge innert zwei Jahren eine Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der Ansprüche bleibe, sei nicht nachvollziehbar (Honsell). Angeregt wurde, insbesondere auch die fragwürdige Situation mit Bezug auf die kurze Prüfungs- und Anzeigepflicht bei gleichzeitiger Genehmigungsfiktion im Sinne einer Verbesserung der Situation des Bestellers zu revidieren (Uni FR, Uni GE).

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmern wurden die vorgeschlagenen Regelungen demgegenüber ausdrücklich begrüsst (GR, Grüne; ODA GE, SGB, SKS, SVC). Diese seien um einiges griffiger, einfacher und sinnvoller als die vorgeschlagene Revision des Gewährleistungsrechts im Rahmen von dessen paralleler Revision und stünden in Übereinstimmung mit internationalem Recht (GR).

Die Streichung von Art. 210 Abs. 1 und 3 VE-OR wurde von einzelnen Teilnehmern teilweise unterstützt (SP; SKS), teilweise ausdrücklich abgelehnt (bauenschweiz, economiesuisse, SIA, USIC). Die Streichung von Art. 210 Abs. 3 OR sei nicht sinnvoll (Honsell). Die Anpassung von Verwirkungsfristen gehöre nicht zur Revision des Verjährungsrechts (economiesuisse). Gleichzeitig wurde angeregt, die in der Praxis gerade als unbefriedigend erachtete Pflicht zur sofortigen Mängelrüge gemäss Art. 370 Abs. 3 OR zu revidieren

7 BBl 2012 3447 (Inkrafttreten noch offen)