Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

auch bereits bestehende dreissigjährige Verjährungsfristen wie bspw. im Gentechnikgesetz6 verkürzt werden (GR), weshalb eine Frist von 20 Jahren als systemfremd erscheine (TG). Bei gewissen periodischen Leistungen, die bisher einer fünfjährigen Verjährung unterliegen, würde eine verfehlte Verlängerung auf 20 Jahre resultieren (Arbeitgeber). Eine einheitliche Frist von 20 Jahren stünde auch im Widerspruch zur zehnjährigen Aktenaufbewahrungsfrist gemäss Art. 962 OR (Arbeitgeber, economiesuisse, SGV, SMV, SwissBanking, Treuhand Suisse, VSI).

Positiv bewertet wurde die Variante lediglich von fünf Teilnehmern (AI, OW; asbestopfer.ch, Sicherheitsfonds BVG, UP). Die Variante einer einheitlichen absoluten Verjährungsfrist sei einfacher und diene damit der einheitlichen Rechtsanwendung. Auch die in Bezug auf Personenschäden verkürzte Frist sei angesichts der Unterbrechungsmöglichkeiten vertretbar (AI). Gleichzeitig werde damit eine Übereinstimmung mit der Verjährung für Verlustscheine gewährleistet (OW). Vereinzelt wird die Variante im Sinne einer absoluten Frist von 20 Jahren befürwortet, wobei für Personenschäden dennoch eine Frist von 30 Jahren gemäss Art. 130 VE-OR gelten soll (asbestopfer.ch, UP).

44 Besonderer Fristbeginn bei Schadenersatzansprüchen

Dass der Fristbeginn für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Gesetz festgeschrieben werde, wurde von mehreren Teilnehmern begrüsst (SGV, Treuhand Suisse).

Diverse Teilnehmer schlugen vor, dass in Art. 129 Abs. 1 VE-OR im Unterschied zum Vorentwurf auch die absolute Frist generell erst mit Kenntnis der Forderung beginnen soll (asbestopfer.ch, Schleudertraumaverband, Syna, UP; Honsell). Dies würde eine Zusatzregel für Personenschäden hinfällig machen und stünde mit versicherungsrechtlichen Prinzipien im Einklang, ohne den Rechtsfrieden zu gefährden (asbestopfer.ch, UP). Eine Anknüpfung an die Kenntnisnahme der Schädigung sei sowohl rechtshistorisch als auch rechtsvergleichend und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR angezeigt; Gleiches wurde auch für Genugtuungsansprüche gefordert (Schleudertraumaverband, Syna).

Gemäss einem Teilnehmer werfe der Zeitpunkt der Fälligkeit für Schadenersatzforderungen Probleme auf, soweit man auf den Zeitpunkt der Schädigung abstelle, welcher wiederum bei Spätschaden rückwirkend bestimmt werden müsse; sinnvoller sei eine weder unterbrechbare noch hemmbare Verfallsfrist ("délai butoir") ab dem Zeitpunkt der Vertragsverletzung oder der Handlung vorzusehen (Abs. 1: "Toute action est limitée par un délai butoir de dix ans depuis l’acte ou l’inaction ayant entraîné la violation d’une obligation contractuelle ou d’un devoir extracontractuel. Ce délai est de 30/40 ans pour les actions portant réparation d’une atteinte grave à l’intégrité corporelle ou à l’environnement." Abs. 2: "Le délai butoir court dès le premier terme demeuré impayé pour les rentes viagères et autres prestations périodiques analogues; l’échéance du délai butoir pour l’un des termes vaut pour l’ensemble de la créance."; Pichonnaz). Gleichzeitig wurde die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR als nicht notwendige erneute Definition des Fälligkeitszeitpunkts kritisiert (Pichonnaz).

45 Abänderbarkeit der Verjährungsfristen

451 Zur Idee der Abänderbarkeit

Die vorgeschlagene Möglichkeit der gegenüber dem geltenden Recht erweiterten grundsätzlichen Zulässigkeit der Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfristen wurde in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt.

6 Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91)