Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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Ein Teilnehmer kritisierte die Ausführungen im Bericht, wonach nach geltendem Recht ein Verzicht während laufender Verjährung nicht möglich sei; er verlangte eine Überarbeitung dahingehend, dass ein Verzicht ab Beginn der absoluten Verjährungsfrist möglich sein und dispositiv für drei Jahre gelten solle (Absatz 1: "Der Schuldner kann nach Beginn der absoluten Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen." Absatz 2: "Der Verzicht kann für höchstens zehn Jahre erklärt werden. Wird keine Frist angegeben, gilt der Verzicht für drei Jahre."; ASA). Ein weiterer Teilnehmer kritisierte die unklare Unterscheidung zwischen Verlängerung der Verjährungsfrist und dem Verzicht auf die Erhebung der Einrede und schlug eine Anpassung vor (Abs. 1: „Der Schuldner kann nach Entstehung der Forderung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen.“; Abs. 2: „Der Verzicht kann für höchstens zehn Jahre erklärt werden.“; Abs. 3 streichen; economiesuisse).

Die Bestimmung von Art. 134 Abs. 3 VE-OR warf für mehrere Teilnehmer Fragen auf (GE, JU; ASA, centre patronal, SGV, Treuhand Suisse, Uni FR; Pichonnaz). Es stelle sich die Frage, welche Frist für die Verlängerung zur Anwendung gelange, wenn sich der Schuldner dazu nicht äussere (SGV, Treuhand Suisse, Pichonnaz). Anderseits sei unklar, ob das Erfordernis der schriftlichen Form gemäss Art. 134 Abs. 1 VE-OR auch im Falle von Art. 134 Abs. 3 VE-OR gelte (JU). Es solle betreffend des Umfangs des Verzichts im Gesetz Klarheit geschaffen werden (ASA). Schliesslich werde vor dem Hintergrund der gängigen Praxis, wonach der Schuldner jeweils für die Dauer eines Jahres eine Verzichtserklärung abgebe, nicht genügend klar geregelt, inwiefern solches angesichts der vorgesehenen Maximalfrist von zehn Jahren weiterhin möglich sei (centre patronal). Insgesamt abgelehnt wurde die Bestimmung von zwei Teilnehmern (Isolsuisse, suissetec).

Vorgeschlagen wurde zudem, die Marginalie zu Art. 134 VE-OR dahingehend zu präzisieren, dass die Bestimmung den Verzicht gegenüber dem Gläubiger regelt (AG). Teilweise wurde gefordert, die beiden Abs. 2 und 3 von Art. 134 VE-OR zur besseren Verständlichkeit der Regelung zu tauschen (SBLV, SBV/USP/USC).

Ein Teilnehmer kritisierte die Bestimmung bezüglich Formvorschriften und zeitlicher Beschränktheit und schlug eine Neuformulierung der Bestimmung und ihres Randtitels vor („Renonciation à invoquer la prescription“. Al. 1: "Le débiteur peut renoncer à invoquer la prescription.“ Al. 2 „Si la renonciation à invoquer la prescription est faite avant l’échéance du délai, elle vaut prolongation de la durée indiquée par la renonciation ou, à défaut, pour une durée de dix ans.“ Al. 3 „Si la renonciation à invoquer la prescription est faite après l’échéance du délai, elle vaut renonciation pour la durée voulue ou, à défaut, dans les limites des engagements excessifs."; Pichonnaz).

553 Wirkungen gegenüber Dritten (Art. 135 VE-OR)

Ein Teilnehmer begrüsste die Bestimmung ausdrücklich als klärend (Uni GE). Ein Teilnehmer regte an, die Bestimmungen terminologisch dahingehend zu präzisieren, dass es nicht um das Innenverhältnis zwischen den Schuldnern gehe ("gegenüber mehreren Schuldnern"; LU). Ein anderer Teilnehmer regte eine Neuformulierung von Art. 135 Abs. 1 VE-OR an, welche in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Ausdehnung der Änderungs- oder Verzichtswirkungen auf Solidarschuldner nach dem Parteiwillen zuliesse ("La modification ou la renonciation faite par l’un des codébiteurs solidaires n’est opposable aux autres que si telle est la volonté effective des parties."; Pichonnaz).

Mehrere Teilnehmer verlangten, dass entgegen der vorgeschlagenen Regelung Abänderung, Verzicht und Unterbruch gegenüber allen Solidarschuldnern gelten solle, da