Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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des litiges dont la forme et la teneur suffisent à entamer le processus;“ ev. Chiff. 10: „Par accord écrit des parties, en cas de négociations"; Pichonnaz).
− Ebenfalls angeregt wurde schliesslich, dass bei Verzicht auf die Erhebung der
Verjährungseinrede ebenso ein Stillstand der Verjährungsfrist resultieren sollte (SBLV, SBV/USP/USC).
Im weiteren regte ein Teilnehmer an, den Nebensatz "falls sie begonnen hatte" in Art. 136 Abs. 2 VE-OR in "falls sie stillgestanden ist" umzuformulieren (AG). Für die Bestimmung von Art. 136 Abs. 3 VE-OR wurde angeregt, die Formulierung im Sinne der Rechtssicherheit wie folgt zu formulieren: "Vorbehalten bleiben insbesondere die besonderen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts." (BS). Da sich der Verjährungsstillstand aus besonderen engen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertige, verlangte ein Teilnehmer in einem neuen Art. 136 Abs. 4 VE-OR eine Regelung, wonach ein allfälliger Solidarschuldner davon nicht betroffen werde, jedenfalls bei direktem Forderungsrecht des Schuldners gegenüber einem Haftpflichtversicherer ("Gegenüber Solidarschuldnern für die gleiche Forderung gemäss Ziff. 1-7 stehen die Fristen nicht still.", Variante "Ziff. 1-7 gelten nicht für Forderungen aus ausservertraglicher Haftung gegenüber dem Haftpflichtversicherer bei direktem Forderungsrecht"; ASA).
57 Unterbrechung und Neubeginn
571 Unterbrechungsgründe (Art. 137 VE-OR)
In zahlreichen Stellungnahmen zu dieser Bestimmung wurde als Neuerung angeregt, dass auch ein einfaches Mahnschreiben zur Unterbrechung der Verjährung genügen sollte (asbestopfer.ch, economiesuisse, SAV, SGV, SIA, SVC, Treuhand Suisse, Uni FR, UP, USIC). Eine solche Regelung entspreche etlichen ausländischen Rechtssystemen (asbestopfer.ch, SGV, Treuhand Suisse, UP). Auch würden damit lediglich zur Verjährungsunterbrechung eingeleitete und damit unökonomische Rechtsverfolgungsschritte vermieden (asbestopfer.ch, UP). Gerade für bestimmte internationale Verhältnisse oder bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit sei eine solche Möglichkeit eines formellen Mahnverfahrens zur Verjährungsunterbrechung begrüssenswert (economiesuisse, SAV, SVC, Uni FR). Dabei müsste ein expliziter Hinweis auf die Verjährungsunterbrechung sowie die Informationen wie in einem Betreibungsbegehren enthalten sein (SAV). Im übrigen würde damit eine Gleichbehandlung von Geldforderungen und Nicht-Geldforderungen erreicht (SIA, Uni FR, USIC). Zudem sei der Begriff der Mahnung deutlich herausgearbeitet (Uni FR).
Als weiterer Unterbrechungsgrund wurde zumindest für Fälle von Personenschäden und entsprechenden Versicherungsansprüchen die Aufnahme von Verhandlungen (SPO, SVC) bzw. Abklärungen durch die Versicherung vorgeschlagen (SPO). Angeregt wurde ebenfalls, dass die Konstituierung als Privatklägerschaft in einem Strafverfahren als weiterer Unterbrechungsgrund aufgenommen werden könnte (SAV). Ein Teilnehmer wollte solches lediglich in der Botschaft geklärt haben (Pichonnaz).
Ein Teilnehmer regte schliesslich an, den Begriff des staatlichen Gerichts in Art. 137 Ziff. 2 VE-OR klarer zu fassen (SVA).
572 Beginn der neuen Frist (Art. 138 VE-OR)
Die vorgeschlagene Bestimmung bzw. ihre Formulierung gab zu verschiedenen Bemerkungen Anlass. Die Bestimmung wurde als unpräzise bzw. ungeschickt formuliert (Honsell) kritisiert, weil zwischen verschiedenen Fällen nicht klar unterschieden werde, und es wurde daher eine dem geltenden Art. 137 OR entsprechende Bestimmung verlangt (centre patronal).