Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Abs. 2 VE-OR entsprechende Bestimmung vor ("Le délai butoir de l’action récursoire est interrompu par un avis écrit communiqué aux coobligés."; Pichonnaz).
5 Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen
51 Grundsätze (Art. 127 VE-OR)
Zwei Teilnehmer schlugen vor, den Dritten Titel im Obligationenrecht auf "Das Erlöschen der Obligation und die Verjährung" zu präzisieren (BS, LU). Grundsätzlich wurde die Frage aufgeworfen, ob die Verjährungsregeln überhaupt in den Dritten Teil der ersten Abteilung des OR einzuordnen seien (LU).
Angeregt wurde, die Notwendigkeit der Erhebung einer Einrede zur Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts wegen Verjährung im Gesetzestext entsprechend zu konkretisieren (LU).
Von einem Teilnehmer wurde die Beibehaltung der Regelung gemäss Art. 127 Abs. 3 VE-OR ausdrücklich begrüsst (SVP). Ein anderer Teilnehmer schlug vor, Art. 127 Abs. 3 VE-OR dahingehend umzuformulieren, dass sämtliche staatliche Behörden explizit mitumfasst wären ("Die Verjährung darf nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden."; LU). Ein Teilnehmer zeigte sich erstaunt über die Nichtübernahme des im geltenden Art. 127 OR enthaltenen Vorbehalts zugunsten besonderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts und ersuchte um diesbezügliche Klärung in der Botschaft (TCS).
Verlangt wurde sodann eine sprachliche Anpassung der französischen Fassung von Art. 127 Abs. 1 VE-OR und Abs. 3 VE-OR ("l'échéance du délai de prescription"; "le juge n'examine pas la prescription d'office"; Uni GE):
52 Fristen
521 Relative Frist (Art. 128 VE-OR)
Als problematisch erachtet wurde die relative Frist von drei Jahren von mehreren Teilnehmern für Forderungen von Arbeitnehmern, was eine nicht vernachlässigbare Verkürzung gegenüber dem geltenden Recht darstelle (JU; SP; DJS, SGB, Schleudertraumaverband, SKS, Syna). Demgegenüber wurde die relative Frist von drei Jahren für Forderungen aus Arbeitsverhältnis ausdrücklich begrüsst (Arbeitgeber, FER), wobei gleichzeitig eine Präzisierung der Fälligkeit von Forderungen wegen Ferien oder Überstunden verlangt wurde. Die vorgeschlagene Regelung führe zu einer Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (FER). Ein Teilnehmer hielt die relative Frist von drei Jahren für das Familien- und Unterhaltsrecht für zu kurz (SVA). Umgekehrt wurde die Frist von drei Jahren für ausservertragliche Ansprüche ausdrücklich als angemessen erachtet (SAV).
Ein Teilnehmer schlug demgegenüber vor, die relative Frist auf nur zwei Jahre zu verlängern (BL, SVC). Zwei Teilnehmer forderten, dass die relative Frist von drei Jahren jedenfalls vertraglich auf ein Jahr reduziert werden können müsse (SBLV, SBV/USP/USC).
Das Abstellen auf den relativen Zeitpunkt der effektiven Kenntnis wurde teilweise ausdrücklich begrüsst (Pichonnaz). Der vorgeschlagene Fristbeginn wurde für Personenschäden wiederum als zu vage bzw. zu früh kritisiert (Suva). Ein Teilnehmer kritisierte die im Vergleich zu Art. 132 Abs. 1 VE-OR unklare Bestimmung zum Beginn der Verjährungsfrist in Art. 128 Abs. 2 VE-OR (SBV/SSE/SSIC).