Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Ausdrücklich gegen eine Totalrevision sprachen sich demgegenüber lediglich 16 Teilnehmer aus (BL; Arbeitgeber, bauenschweiz, centre patronal, Handel Schweiz, holzbau schweiz, SAV, SGB, SBV/SSE/SSIC, SMGV, SMV/USM, Swissmem, SZFF, Treuhand Suisse, VSEI; Honsell). Kritisiert wurde, dass dem Anliegen der der Vorlage zugrunde liegenden Motion3 nicht entsprochen werde, sondern dieses mit einer weniger weitgehenden Revision erreicht werden könnte und sollte (BL; bauenschweiz, SAV, SGB, SGV, Treuhand Suisse). Es wird die Frage aufgeworfen, ob der Bedarf nach einer umfassenden Revision des Verjährungsrechts überhaupt ausgewiesen sei (Arbeitgeber, holzbau schweiz, SGV, SMGV, SMV/USM, Swissmem, SZFF, Treuhand Suisse, VSEI). Entsprechend wurde von zahlreichen Teilnehmern anstelle einer umfassenden Revision mit ihren kaum überblickbaren Auswirkungen lediglich eine differenzierte Optimierung des Verjährungsrechts gewünscht (bauenschweiz, SBV/SSE/SSIC, VSEI; Honsell). Kritisiert wurde auch, dass der Vorentwurf eine Vereinheitlichung in Punkten anstrebe, die gerade unterschiedlichen Regelungen zugeführt werden sollten (centre patronal).
324 Zu den Stossrichtungen der Revision im Allgemeinen
Die zentralen Anliegen der Revision wurden von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer befürwortet (AG, AR, BE, BS, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SO, VS; CVP, FDP; ASP, DJS, economiesuisse, electrosuisse, FER, FHS, HEV, kvschweiz, RoadCross, SGHVR, SPO, SUISA, Suva, SVR, SwissBanking, TCS, Uni GE, UNIL, VAO, VÖV; Pichonnaz).
Die Vorlage wurde als besonders ehrgeizig erachtet, indem damit eine eigentliche Vereinheitlichung des privatrechtlichen Verjährungsrechts erreicht werden solle (JU; Uni FR). Ein Teilnehmer wies darauf hin, dass zwischen den zentralen Revisionsanliegen einer Verlängerung der Verjährungsfristen einerseits und der Stärkung der Rechtssicherheit andererseits ein Zielkonflikt bestehe (FER). Mehrere Teilnehmer unterstrichen, dass generell die Verjährungsfristen nicht gekürzt und vervielfältigt, sondern verlängert und vereinheitlicht werden sollten (SP; asbestopfer.ch, DJS, SGB, SKS, UP; Döbeli).
Positiv hervorgehoben wurde, dass das Revisionsvorhaben zur Klärung bzw. Beseitigung von Unsicherheiten im geltenden Recht führen würde (AG, AR, BE, FR, GR, NE, OW, VS, ZH; FDP, SP, SVP; FER, SBLV, SGHVR, SVC, UNIL, VÖV). Zweifellos würden aber auch die neuen Regelungen ihrerseits unausweichlich Anlass zu neuen Unsicherheiten bieten (UNIL). Entsprechend befürchteten mehrere Teilnehmer, dass mit der vorgesehenen Revision erneute Auslegungs- und Rechtsfragen aufgeworfen werden, weshalb vielmehr eine beschränkte und gezielte Revision angezeigt sei (Handel Schweiz, Swissmem; Honsell).
Während ein Teilnehmer den Vorentwurf als sehr schuldnerfreundlich (SVA) erachtete, schwäche die Vorlage nach Ansicht zweier anderer Teilnehmer die Gläubigerposition in verschiedener Hinsicht (VSKF, VSI).
325 Zusätzliche, im Vorentwurf nicht angesprochene Punkte
Verschiedene Teilnehmer äusserten sich zum Verhältnis zwischen Dauer der Verjährungsfrist und der Pflicht zur Aktenaufbewahrung (FDP; Arbeitgeber, ASA, bauenschweiz, economiesuisse, FMH, H+, KMU-Forum, SGV, SMV, SVC, SwissBanking, Treuhand Suisse, VSI). In mehreren Stellungnahmen wurde bemängelt, dass mit der Einführung einer maximalen Verjährungsfrist von 30 Jahren keine Kongruenz mit der Aktenaufbewahrungspflicht nach Art. 962 OR mehr bestünde und sich der Vorentwurf zu
3 Motion 07.3763 RK-N "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht"