Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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576 Variante zu Art. 141 VE-OR

Die als Variante vorgeschlagene Bestimmung von Art. 141 Abs. 4 VE-OR zur Unterbrechungswirkung gegenüber dem Versicherer wurde von einer relativen Mehrheit klar begrüsst (AG, BS, JU, LU, OW, SH, SO, TG, ZH; SP, SVP; centre patronal, SGB, SGHVR, SKS, SVC, SVR; Pichonnaz). Es wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung bereits im Strassenverkehrsrecht bestehe (BS, SGHVR, SVR) und die vorgeschlagene Regelung daher der Koordination der Verjährung in allen Rechtsgebieten diene (SO).

Ausdrücklich abgelehnt wurde die Variante demgegenüber von drei Teilnehmern (TI, ASA, economiesuisse). Jedenfalls müssten Einreden aus dem Versicherungsvertrag nach wie vor möglich sein, damit kein Solidarschuldverhältnis resultiere ("... Die Einreden aus dem Versicherungsvertrag bleiben vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelung erhalten"; ASA).

58 Verjährung bei Fahrnispfandrecht (Art. 142 VE-OR)

Die vorgeschlagene Bestimmung gab zu keinen Bemerkungen Anlass.

6 Stellungnahmen zu weiteren Änderungen und Einzelfragen

Soweit nachfolgend nicht aufgeführt, gingen zu den weiteren vorgeschlagenen Bestimmungen des Obligationenrechts sowie zu den vorgeschlagenen Änderungen des bisherigen Rechts keine substantiellen Stellungnahmen zum Vorentwurf und zum Bericht ein.

61 Weitere Änderungen im Obligationenrecht (Art. 60, 67, 315, 341 Abs. 2 VE-OR)

Ein Teilnehmer wandte sich vehement gegen die Streichung der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 OR, welcher seiner Ansicht nach weiterhin eine klare gesetzliche Bedeutung zukomme, indem einerseits die Unverjährbarkeit von Einreden festgehalten werde und dass andererseits der Fall der sog. condictio liberationis geregelt werde (Huwiler).

Ein Teilnehmer kritisierte die vorgeschlagene Aufhebung von Art. 341 Abs. 2 OR, da diese Bestimmung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundlegend sei. Entsprechend seien auch die Bestimmungen über die Verjährung als relativ zwingend in den Katalog von Art. 362 OR aufzunehmen (SGB).

Zwei Teilnehmer verlangten, dass die Verjährung für den Anspruch auf Aushändigung weiterhin separat in Art. 315 VE-OR geregelt und auf 1 Jahr fixiert werde. Sodann verlangten sie eine Anpassung der Verjährungsfristen in den geltenden Art. 591–593 OR, da sich eine Ausnahme hier nicht rechtfertige; insbesondere verlangt wurde eine Anpassung der geltenden Frist von 5 Jahren gemäss Art. 592 Abs. 2 OR (SBLV, SBV/USP/USC).

62 Gewährleistungsrecht (Art. 201, 210, 219 Abs. 3, 370 und 371 VE-OR)

Die durch eine teilweise Anpassung der Bestimmungen von Art. 201, 210, 219 Abs. 3, 370 und 371 VE-OR vorgeschlagene Revision der besonderen Bestimmungen zur Verjährung im Gewährleistungsrecht war Anlass zu zahlreichen ausführlichen und kontroversen Stellungnahmen in der Vernehmlassung.