Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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Mehrere Teilnehmer verlangten im Ergebnis eine erneute Überprüfung der Frage der Abänderbarkeit sowie der Formerfordernisse (bauenschweiz, SMV, Uni FR). Insbesondere stellten die unterschiedlichen Formvorschriften für Verzicht und Verlängerung einen Wertungswiderspruch dar, den es im Sinne der Schriftlichkeit von Verzicht und Verlängerung zu lösen gelte (Uni FR).
452 Abänderung der Verjährungsfristen
Mit Bezug auf die Möglichkeit der Abänderung der Verjährungsfristen machten diverse Teilnehmer unterschiedliche und teilweise gegensätzliche Bemerkungen und Vorschläge:
− Zum einen wurde vorgeschlagen, die Abänderbarkeit auf den kaufmännischen Verkehr zu
beschränken (JU; SP; centre patronal).
− Zwei Teilnehmer schlugen vor, als Gültigkeitserfordernis die einfache Schriftlichkeit
vorzusehen (SG; Uni FR).
− Angeregt wurde sodann, mittels einer Aufzählung bestimmte Vertragstypen von der
Abänderbarkeit auszuschliessen (VD; FER). In ähnlicher Weise wurde verlangt, jedenfalls die Abänderung für das Familienrecht auszuschliessen, da diese Verjährungsfristen zur Vermeidung von Manipulations- und Erpressungsversuchen der Parteidisposition entzogen werden sollten (SVA).
− Angeregt wurde auch, eine Minimalfrist von 10 Jahren bei einer Verkürzung der
Verjährungsfrist für Personenschäden festzusetzen und die Maximalfrist mit Ausnahme der Personenschäden auf 20 Jahre zu begrenzen (TI). Zwei andere Teilnehmer erachteten die Höchstdauer von 30 Jahren als zu lang (SIA, USIC). Andererseits wurde angeregt, die Untergrenzen lediglich auf zwei Jahre (relativ) und fünf Jahre (absolut) anzuheben (SUISA). Demgegenüber sollte nach Auffassung anderer Teilnehmer die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf mehr als 10 Jahre ausgeschlossen werden (H+, SBLV, SBV/USP/USC).
− Zwei Teilnehmer regten an, die Abänderung der Verjährungsfristen lediglich im Sinne
einer Verlängerung vorzusehen (Suva, TCS).
− Ein Teilnehmer verlangte, die Abänderbarkeit auf Fristen zu beschränken und jedenfalls
die Abänderung des Fristbeginns auszuschliessen (centre patronal).
453 Verzicht auf die Verjährungseinrede
Die vorgeschlagene Regelung zum Verzicht auf die Verjährungseinrede wurde von zahlreichen Teilnehmern begrüsst (OW, SO, SIA, SMV, SPO, SUISA, SVA, Uni GE, USIC, Honsell, Pichonnaz). Damit werde der verbreiteten Übung und Rechtsprechung entsprochen (Honsell, Pichonnaz). Gleichzeitig äusserte ein Teilnehmer die Befürchtung, dass das Institut in der vorgeschlagenen Form in der Praxis wohl bedeutungslos sein würde, weil der Gläubiger im Fall eines Verzichts nach Eintritt der Verjährung gezwungen sein werde, innert der Verzichtsfrist entweder zu einer Einigung zu kommen oder aber einen rechtskräftigen Titel erlangt zu haben (SUISA). Die vorgesehene Maximalfrist für den Verzicht von 10 Jahren wurde vereinzelt ausdrücklich begrüsst (OW, ASA).
Mehrere Teilnehmer forderten jedoch eine weitgehende Umformulierung der Bestimmung, weil diese in der vorgeschlagenen Form zahlreiche Unklarheiten enthalte und einige Fragen offen lasse (ASA, SBLV, SBV/USP/USC, SGV, Suva, SVC, Uni FR, Treuhand Suisse; Pichonnaz). Ungeachtet dessen sei es positiv, dass die Frage der Wirkungen eines Verjährungsverzichts angegangen werde (SGV, Treuhand Suisse). Auf jeden Fall müsse der in der Praxis heute bestehende Spielraum gerade im Hinblick auf die kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenen Verzichtserklärungen erhalten bleiben (Suva). Die Bestimmung enthalte einen Wertungswiderspruch, indem der für den Schuldner bessere Verzicht in eine für ihn schlechtere Verlängerung der Verjährung von Gesetzes wegen umgedeutet werde, ohne dass bewusste Abweichungen möglich seien (Uni FR).