Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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Umgekehrt regten zwei Teilnehmer eine Anknüpfung an objektive Kriterien an (economiesuisse, ASA). Subjektive Elemente bei Verjährungsfristen führten zu praktischen Problemen und Rechtsunsicherheiten (economiesuisse). Es wurde vorgeschlagen, den Zeitpunkt der Kenntnis der Forderung in einem neuen Absatz 3 zu definieren und dabei unter Berücksichtigung der Verlängerung der Verjährungsfristen einen objektiven Massstab anzulegen ("Kenntnis der Forderung liegt vor, wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben alle wesentlichen Merkmale oder tatsächlichen Umstände kennen kann, um eine Klage zu veranlassen und zu begründen"; ASA). Ein Teilnehmer regte eine klare Regelung im Gesetzestext selbst bezüglich der Frage an, ob auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis abgestellt werde oder auf den Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte ohne (grobe) Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erhalten können, wobei er die zweite Möglichkeit vorzog (SGHVR). Ein anderer Teilnehmer wollte diesen Punkt lediglich in der Botschaft klären (Uni GE). Ebenfalls zu regeln sei die Fristauslösung im Falle von zeitlich gestaffelten Schadensfolgen (SGHVR). Unklar sei auch, wann die relative Frist für einen Anspruch auf Verspätungsschaden zu laufen beginne, weil nicht klar sei, wann Kenntnis der gesamten Forderung gegeben sei und wann ein Prozess möglich und zumutbar sei (SAV).

Gleichzeitig wurde angeregt, in einem neuen Absatz 4 die Fristauslösung für Regressansprüche zu regeln, wobei der Zeitpunkt der Fristauslösung und die Dauer der Frist für den Regeressanspruch vor dem Hintergrund der heutigen Rechtsprechung festzulegen seien (ASA).

Terminologisch wurde vorgeschlagen, präzisierend von „relativer Verjährungsfrist“ zu sprechen (SAV).

Ein Teilnehmer schlug vor, die Bestimmungen von Art. 128 VE-OR und Art. 129 VE-OR vereinfachend zusammen zu nehmen und damit die Kombination aus kenntnisabhängiger relativer und kenntnisunabhängiger absoluter Frist klar zum Ausdruck zu bringen ("Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Forderung und Schuldner, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis zehn Jahre ab Fälligkeit"; Honsell).

Ein Teilnehmer regte an, für vertragliche Bestimmungen lediglich die absolute Frist von 10 Jahren vorzusehen (Absatz 3: "Bei Forderungen, zu deren Erfüllung sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger in einem Vertrag oder in einer schriftlichen Schuldanerkennung verpflichtet hat, gilt mangels anderer Abrede stets die absolute Frist"; Döbeli).

522 Absolute Frist (Art. 129 VE-OR)

Ein Teilnehmer hielt die Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist in verschiedener Hinsicht für unklar und unpassend; die Bestimmung sei mit Bezug auf die Unterscheidung in Kenntnis der Forderung und Fälligkeit der Forderung auch in Bezug auf Art. 128 Abs. 2 VE-OR unklar (Pichonnaz). Ein anderer Teilnehmer schlug vor, in Abweichung vom geltenden Recht besser auf die Entstehung der Forderung abzustellen, denn Kenntnis bestehe regelmässig schon vor der Fälligkeit der Forderung (Honsell).

Hinsichtlich der Marginalie von Art. 129 VE-OR wurde kritisiert, dass diese unzutreffend sei, weil in Art. 129 Abs. 2 VE-OR bereits Sonderfälle geregelt würden (JU). Ein anderer Teilnehmer schlug vor, dass von „absoluter Verjährungsfrist“ gesprochen werde und in Art. 129 Abs. 1 VE-OR lediglich festgehalten werden sollte, dass die absolute Verjährung „mit Ablauf von zehn Jahren“ endet (SAV).