Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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32 Grundsätzliche Bemerkungen
321 Zum Vorgehen
Für die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gab das Vorgehen der Revision zu keinen oder zu positiven Bemerkungen Anlass.
Demgegenüber kritisierten verschiedene Teilnehmer, dass zur Erarbeitung des Vorentwurfs keine Expertenkommission eingesetzt wurde, obwohl es sich bei der Revision in der vorliegenden Form um ein sehr bedeutsames und weitreichendes Gesetzgebungsprojekt handle (economiesuisse, holzbau schweiz, SGV, SMGV, SMV/USM, SZFF, Treuhand Suisse, USIC, VSEI). Zeitliche Dringlichkeit bestehe nicht (economiesuisse). Wichtig sei, dass die Vorlage breit abgestützt sei (bauenschweiz, holzbau schweiz, SMGV, SMV/USM, SZFF).
Von verschiedenen Teilnehmern wurde das Fehlen weitergehender Ausführungen im Begleitbericht zu den Auswirkungen, Folgen und Kosten der Revision gemäss Vorentwurf bemängelt (SG, ZH; ASA, bauenschweiz, KMU-Forum, SGV, SZFF, Treuhand Suisse). Da eine Verlängerung der Verjährungsfristen mit höheren Kosten verbunden sei, müssten diese in einer Rechtsfolgenabschätzung identifiziert und bekannt gemacht werden (ASA).
Schliesslich kritisierten mehrere Teilnehmer die Vorgehensweise in Bezug auf die parallele, inzwischen abgeschlossene Revision der Bestimmungen des Gewährleistungsrechts2 und die aus ihrer Sicht ungenügende Koordination der bisherigen Revisionsarbeiten zwischen den beiden Projekten (GR; ASA, bauenschweiz, FHS, holzbau schweiz, SIA, SBV/SSE/SSIC, SGB, SWICO, SZFF, USIC, VSEI) (vgl. dazu auch hinten Ziffer 62).
322 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf und zum Bericht
Zahlreiche Teilnehmer machten Bemerkungen zu Formulierungen im Vorentwurf und im Bericht und reichten verschiedene Anpassungs-, Änderungs- und Formulierungsvorschläge ein.
Die Vorlage wurde von mehreren Teilnehmern als insgesamt überarbeitungswürdig kritisiert, weil sie unvollständig, unausgereift und teilweise unklar sei (economiesuisse, SGV, Treuhand Suisse, VSEI, Uni FR). Ein Teilnehmer kritisierte die Vorlage als terminologisch und begrifflich unklar und unsauber (Honsell). Teilweise wurden die vorgeschlagenen Änderungen als übertrieben oder vage kritisiert (VD).
323 Zum Revisionsbedarf im Verjährungsrecht im Allgemeinen
Der Revisionsbedarf im Verjährungsrecht wurde von der überwiegenden Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer anerkannt (AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH; CVP, FDP, Grüne, SP, SVP; ASA, asbestopfer.ch, ASP, bfu, DJS, economiesuisse, electrosuisse, FRC, FHS, HEV, KBK, kvschweiz, ODA GE, RoadCross, SBLV, SBV/USP/USC, SGHVR, SIA, Schleudertraumaverband, SKS, SMV, SPO, Steuerkonferenz, SUISA, Suva, SVA, SVC, SVR, SWICO, SwissBanking, Syna, TCS, Uni FR, Uni GE, UNIL, UP, USIC, VAO, VGS, VSI, VÖV; Pichonnaz).
2 06.490 Pa.Iv. Leutenegger-Oberholzer "Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR" und 07.497 Pa.Iv. Bürgi "Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR"; vgl. BBl 2012 3447 (Inkrafttreten noch offen).