Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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eine einheitliche Ordnung für alle Fälle gemeinsamer Verursachung erforderlich sei (asbestopfer.ch, SPO, UP).
554 Variante zu Art. 135 VE-OR
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsste die als Variante vorgeschlagene Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 VE-OR zur Wirkung von Abänderung und Verzicht gegenüber dem Versicherer ausdrücklich (AG, JU, LU, OW, SH, SO, TG, ZH; CVP, SP, SVP; asbestopfer.ch, SBLV, SBV/USP/USC, SGB; SGHVR, Schleudertraumaverband, SKS, SPO, SVC, SVR, Syna, Uni GE, UP; Pichonnaz). Darüber hinaus solle diese Regelung auch unabhängig von einem direkten Forderungsrecht gelten (Schleudertraumaverband, Syna).
Demgegenüber lehnte eine Minderheit die vorgeschlagene Variante ab (BS, TI; ASA, centre patronal, economiesuisse). Die vorgeschlagene Bestimmung sei nicht zwingend und sei eine Bevorzugung des Versicherers gegenüber gewöhnlichen Solidarschuldnern; letztlich seien die Konsequenzen nicht absehbar (BS). Eine solche Regelung, welche dem Versicherer schadensmindernde Massnahmen und die Beweissicherung verunmögliche, sei höchstens im Rahmen spezialgesetzlicher Regelung für Einzelfälle, nicht aber als allgemeine Regel denkbar (ASA). Die Regelung sei systemfremd und nicht gerechtfertigt (centre patronal).
56 Hinderung und Stillstand (Art. 136 VE-OR)
Diverse Teilnehmer machten Bemerkungen und Änderungsvorschläge hinsichtlich der vorgeschlagenen Hinderungs- und Stillstandsgründe:
− Dass eine Hinderung oder ein Stillstand gemäss Art. 136 Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR lediglich
gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil gelten solle, wurde als unbillig und die Beziehung zwischen Kind und Eltern unnötig belastende Regelung kritisiert (SVA).
− Es wurde angeregt, dass über die in Art. 136 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VE-OR vorgesehenen
Fälle hinaus die Verjährung von Forderungen von Unmündigen und Urteilsunfähigen generell nicht beginnen solle, solange die Unmündigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit bestehe; damit liessen sich Nachteile für diese Personen und mögliche Interessenskonflikte der Eltern bzw. Vertreter sowie Haftungsrisiken für die Vertretenen vermeiden (asbestopfer.ch, UP).
− Ein Teilnehmer kritisierte, dass Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 VE-OR den von der heute geltenden
Bestimmung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2 OR erfassten Stillstand bei Forderungen des Mündels gegenüber den Vormund nicht übernehme (centre patronal).
− Zur Umsetzung der Forderung, wonach weiterhin eine besondere, längere
Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Forderungen gelten solle, wurde vorgeschlagen, Art. 135 Ziff. 5 VE-OR allgemeiner zu formulieren („für Forderungen der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses“; SP).
− Die vorgeschlagene Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 Ziff. 8 VE-OR wurde von mehreren
Teilnehmern als zu vage kritisiert und daher die Beibehaltung von Art. 134 Ziff. 6 OR verlangt (VD; ASA, centre patronal). Befürchtet wurde, dass die Bestimmung als allgemeiner Auffangtatbestand und Notventil dienen könnte, wofür keine Notwendigkeit bestehe
(ASA). Die Bestimmung müsse der im Begleitbericht angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend formuliert werden (centre patronal).
− Als weiterer Hinderungs- bzw. Stillstandsgrund sei der unbekannte Aufenthaltsort des
Schuldners vorzusehen (SVC).
− Ein anderer Teilnehmer regte die Durchführung aussergerichtlicher
Streiterledigungsmechanismen sowie von Verhandlungen zwischen den Parteien als weitere Stillstands- bzw. Hinderungsgründe an (Chiff. 9: „Dès le dépôt d’une requête de médiation, de procédure arbitrale ou d’une autre demande de résolution extrajudiciaire