Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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− Die vorgeschlagene Frist von 10 Jahren wurde für den Fall von

Verlustscheinsforderungen im Hinblick auf die häufig gerade auch langfristig und damit möglicherweise auch länger als 10 Jahre dauernde wirtschaftliche Gesundung und Erholung des Schuldners als zu kurz erachtet (AG, ZH; centre patronal, SUISA, SVA).

− Angesichts der bei kürzerer Verjährungsfrist vermehrt notwendigen

Unterbrechungshandlungen wurden zusätzliche Kosten zulasten sämtlicher Beteiligten befürchtet (AG; ASA, Steuerkonferenz, SVC, VGS).

− In systematischer Hinsicht wurden die Unterschiede zwischen der allgemeinen Verjährung

und der Verjährung von Verlustscheinsforderungen betont, welche gerade eine Ungleichbehandlung rechtfertigten (AG, JU, ASA, Steuerkonferenz, SUISA, VGS).

− Eine Verkürzung würde zu einem ungerechtfertigten Ungleichgewicht zwischen

Verlängerung der Verjährungsfristen im Obligationenrecht und Verkürzung der Verjährbarkeit von Verlustscheinen führen (ASA).

− Es würde zu einer Privilegierung der insolventen Schuldner gegenüber den

zahlungsfähigen Schuldnern kommen (ASA).

− Eine Verkürzung hätte nicht unerhebliche Einnahmenausfälle der öffentlichen Hand zur

Folge (Steuerkonferenz, VGS, Winterthur).

− Eine kurze Verjährungsfrist für Verlustscheinsforderungen stünde im Gegensatz zu

ausländischen Verjährungsfristen (Steuerkonferenz, SVC, VGS).

Positiv bewertet wird die Verkürzung lediglich von zwei Teilnehmern (GR; KBK). Damit dürfte der Inkassovollzug nicht eingeschränkt werden und gleichzeitig der Vollzug eher vereinfacht werden, indem sich die Probleme betreffend Ausstellung von Kopien und Duplikaten von Verlustscheinen reduzierten (KBK).

68 Änderung SuG14 (Art. 32 und Art. 33 VE-SuG)

Ein Teilnehmer regte an, gegenüber dem Gemeinwesen als Gläubigerin nicht auf einen in diesen Fällen schwierig zu bestimmenden subjektiven Zeitpunkt als Verjährungsbeginn abzustellen, sondern lediglich eine absolute Frist vorzusehen, die an einem objektiven Zeitpunkt anknüpfe. Gleichzeitig solle die geltende Regelung von Art. 33 SuG beibehalten werden, da sonst die einfachste und für das an das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip gebundene Gemeinwesen gerechtfertigte Form der Verjährungsunterbrechung verloren ginge (Meier).

69 Änderung EntG15 (Art. 105 VE-EntG)

Zwei Teilnehmer regten an, für den Rückforderungsanspruch lediglich eine absolute Frist von 10 Jahren ab Fälligkeit zur Anwendung zu bringen (SBLV, SBV/USP/USC).

610 Änderung SVG16 (Art. 83 VE-SVG)

Die vorgeschlagene Verlängerung der bisherigen Frist von zwei auf drei Jahre wurde teilweise ausdrücklich begrüsst (RoadCross, TCS), teilweise aber nur unter Bedingung, dass die Variante zu Art. 129/130 VE-OR nicht weiterverfolgt werde und die Varianten zu den Art. 135 und 141 VE-OR übernommen würden (TCS).

14 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1)

15 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711)

16 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)