Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut

und schwere Augenschäden.

in Verbindung mit

d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1kg gekennzeichnet mit:

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen, oder H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

in Verbindung mit

e. H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von

selbst, oder

H260: In Berührung mit Wasser entstehen entin Verbindung mit zündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder

H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase

f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder

EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder

EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder

EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder

EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase