Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut
und schwere Augenschäden.
in Verbindung mit
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1kg gekennzeichnet mit:
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen, oder H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
in Verbindung mit
e. H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von
selbst, oder
H260: In Berührung mit Wasser entstehen entin Verbindung mit zündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder
H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase
f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder
EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder
EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder
EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase