Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Anhang 6 (Art. 76)
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200847 gekennzeichnet sind
1.1 Gruppe 1
a. H300: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder
H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder
in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.
b.
c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet
mit:
H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen,
oder
in Verbindung mit H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. / Kann das Kind im Mutterleib schädigen
1.2 Gruppe 2
a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder
H311: Giftig bei Hautkontakt, oder
H331: Giftig bei Einatmen, oder
in Verbindung mit
Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.
b. H370: Schädigt die Organe, oder
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
in Verbindung mit
47 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.