Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Anhang 6 (Art. 76)

Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200847 gekennzeichnet sind

1.1 Gruppe 1

a. H300: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder

H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder

H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder

in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.

b.

c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet

mit:

H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen,

oder

in Verbindung mit H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. / Kann das Kind im Mutterleib schädigen

1.2 Gruppe 2

a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder

H311: Giftig bei Hautkontakt, oder

H331: Giftig bei Einatmen, oder

in Verbindung mit

Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.

b. H370: Schädigt die Organe, oder

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

in Verbindung mit

47 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.