Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 3 Gefährliche Eigenschaften

Gefährlich sind:

a. Stoffe, wenn sie die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren nach Anhang I Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084 erfüllen;

b. Zubereitungen, wenn sie eine der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4–6 genannt und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG5 näher bestimmt werden.

Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften

Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a.–e. Betrifft nur den französischen Text

Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften

Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a.–e. Betrifft nur den französischen Text

f. sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;

g.–i. Betrifft nur den französischen Text

Art. 6 Umweltgefährliche Eigenschaften

Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität

1 Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Kapitel 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/20066 erfüllen.

30.3.2011, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:http://echa.europa.eu/legislation/classification_legislation_en.asp

4 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

5 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG, ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/dansub/main67_548/index_de.htm

6 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.