Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200848 gekennzeichnet sind
2.1 Gruppe 1
a. R28: Sehr giftig beim Verschlucken, oder
R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder in Verbindung mit R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder
Kombinationen der obgenannten R-Sätze.
b.
c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet
mit:
R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder
R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder in Verbindung mit R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, oder
R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen
2.2 Gruppe 2
a. R25: Giftig beim Verschlucken, oder
R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder in Verbindung mit R23: Giftig beim Einatmen, oder
Kombinationen der obgenannten R-Sätze.
b. R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder
R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
in Verbindung mit
c. R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder
R34: Verursacht Verätzungen
in Verbindung mit
48 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.