Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200848 gekennzeichnet sind

2.1 Gruppe 1

a. R28: Sehr giftig beim Verschlucken, oder

R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder in Verbindung mit R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder

Kombinationen der obgenannten R-Sätze.

b.

c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet

mit:

R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder

R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder in Verbindung mit R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, oder

R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen

2.2 Gruppe 2

a. R25: Giftig beim Verschlucken, oder

R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder in Verbindung mit R23: Giftig beim Einatmen, oder

Kombinationen der obgenannten R-Sätze.

b. R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder

R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

in Verbindung mit

c. R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder

R34: Verursacht Verätzungen

in Verbindung mit

48 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.