Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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2 Die Abgeberin muss die aktualisierte Fassung des Sicherheitsdatenblatts allen beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen zur Verfügung stellen, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten zwölf Monaten geliefert hat.
3 Eine aktualisierte Fassung muss nicht zur Verfügung gestellt werden für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben worden sind.
Gliederungstitel vor Art. 56a
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Art. 56b–56e
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Art. 61 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Die Herstellerin muss die in Artikel 52 genannten Stoffen und Zubereitungen innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.
Art. 62 und 63
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Art. 64 Inhalt der Meldung
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der Herstellerin;
b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG18 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1272/200819, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;
c. bei Stoffen:
1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-d der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
2. die CAS-Nr.,
3. die EG-Nr.,
4. die Einstufung und die Kennzeichnung,
4bis. die Verwendungszwecke,
4ter. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
18 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
19 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.