Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1kg gekennzeichnet mit:

R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

in Verbindung mit

e. R17: Selbstentzündlich an der Luft, oder

R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase

in Verbindung mit

f. R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder

R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder

R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder

R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase