Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 110d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2012

1 Erfordert die Änderung dieser Verordnung eine Anpassung der Verpackung oder der Kennzeichnung, dürfen Stoffe, die nach den bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/200825 verpackt und gekennzeichnet worden sind:

a. von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;

b. bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

2 Die Einstufung von Zubereitungen nach Artikel 10 Absatz 2 kann bis zum 31. Mai 2015 nach den bisherigen Bestimmungen der EU-Verordnung nach Absatz 1 erfolgen.

3 Die Zubereitungen, die nach den bisherigen Bestimmungen der EU-Verordnung nach Absatz 1 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:

a. von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden;

b. bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

4 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 43 kann bis zum 31. Mai 2015 gestützt auf Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG26 eingereicht werden.

5 Für Stoffe und Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt wurde, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 53 Absatz 1 bis zum 1. Dezember 2014 nachkommen.

6 Für Zubereitungen, die vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden und nicht meldepflichtig waren, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 61 vor dem 1. Dezember 2013 nachkommen.

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilagen geändert.

2 Die Anhänge 2 und 4 werden aufgehoben.

3 Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 5, 6 und 7 gemäss Beilagen.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird gemäss Beilage geregelt.

25 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: http://echa.europa.eu/legislation/classification_legislation_en.asp.

26 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.