Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Art. 67 Änderungen
1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 und 65 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden.
2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 64 Buchstabe c Ziffer 4bis zu melden.
Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 61 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 44) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 64 Buchstaben a, b und d und allenfalls in Artikel 65 verlangt werden.
Art. 69 Bst. a, c und j
a. Aufgehoben
c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse- und Forschungszwecke in Verkehr gebracht werden;
j. nicht gefährliche Zubereitungen in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die Endverbraucherin abgegeben werden.
Art. 75 Werbung
1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräulicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.
2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich», «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.
3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen oder für Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
4 Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.