Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren

Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten neben den erforderlichen Informationen nach Artikel 39 die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 5.

Art. 43 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, wenn:

a. sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffes auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und

b. der Stoff den Kriterien nach Anhang 1 Abschnitt 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200815 entspricht.

2 Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen.

3 Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.

4 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung kann für eine Zubereitung beantragt werden:

a. in einer bestimmten Zusammensetzung;

b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung;

c. für bestimmte Verwendungszwecke.

5 Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt und ist nicht übertragbar.

Art. 44 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für eine Zubereitung muss enthalten:

d. Betrifft nur den französischen Text

Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung

Gefährliche Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein.

15 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.