Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
7 Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.
8 Falls die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden können, dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.
Ziffer 3.4 Abs. 1
3.4 Ausnahmen
1Aufgehoben
Ziffer 5.4
5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten
Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.»
Ziffer 5.6 Abs. 1
5.6 Zubereitungen in Aerosolform
1 Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199228 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absatz 1a, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Ziffer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG29.
Ziffer 5.9
5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind
Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.»
28 SR 817.0
29 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 37 Abs. 4.