Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 53 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung

1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/200617 erfüllen.

1bis Die Expositionsszenarien, die im Stoffsicherheitsbericht (Art. 18a) enthalten sind oder die nach Artikel 50a erstellt werden, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden.

1ter Die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt angegeben werden:

a. bei Stoffen: die Einstufung sowohl nach Artikel 8 Absatz 1 als auch nach Artikel 8 Absatz 2;

b. bei Zubereitungen, die nach Artikel 34c Absatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sind: die Einstufung sowohl nach Artikel 10 Absatz 1 als auch nach Artikel 10 Absatz 2 für die Zubereitung und ihre anzugebenden Bestandteile.

1quaterAufgehoben

2 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.

Art. 54 Bereitstellungspflicht

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

2 Das Sicherheitsdatenblattes muss zur Verfügung gestellt werden:

a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe a–c: spätestens bei der ersten und auf Wunsch bei weiteren Abgaben;

b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe d–g: auf Verlangen.

3 Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so muss das Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden, wenn die berufliche oder gewerbliche Verwenderin dies verlangt.

4 Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt zur Verfügung gestellt werden:

a. kostenlos;

b. in den von der Empfängerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache;

c. auf Papier oder elektronisch.

Art. 55 Aktualisierung

1 Die Herstellerin muss Sicherheitsdatenblätter bei Vorliegen wichtiger neuer Informationen umgehend aktualisieren.

17 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.