Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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4quater. bei absichtlich hergestellten Stoffen der Grösse 1–100 Nanometern in zwei oder drei Dimensionen: Angaben über die Zusammensetzung des Kerns und gegebenenfalls der Oberflächenbeschichtung und der Funktionalisierung, die Form und die mittlere Grösse sowie, soweit vorhanden, die Korngrössenverteilung und der Aggregationsstatus,

5. gegebenenfalls die Identifizierung als PBT oder vPvB-Stoff,

6. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann;

7. Aufgehoben

d. bei Zubereitungen:

1. den Handelsnamen,

2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt,

3. Aufgehoben

4. die Einstufung und die Kennzeichnung,

5. die Verwendungszwecke,

6. den Aggregatszustand,

7. bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10– 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

8. bei Zubereitungen, die absichtlich hergestellte Stoffe der Grösse 1–100 Nanometern in zwei oder drei Dimensionen enthalten: Angaben über die Zusammensetzung des Kerns und gegebenenfalls der Oberflächenbeschichtung und der Funktionalisierung, die Form und die mittlere Grösse sowie, soweit vorhanden, die Korngrössenverteilung und der Aggregationsstatus.

Art. 65 Erweiterte Meldung

Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Inhaltsstoffe können nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG20 mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benannt werden.

Art. 66 Form der Meldung und der erweiterten Meldung

Die Meldung und die erweiterte Meldung haben zu erfolgen:

a. auf elektronischer Vorlage oder, in begründeten Fällen, auf elektronisch verarbeitbarer Papiervorlage;

b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

20 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.