Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Ziffer 5.11 Abs. 1
5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind
1 Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 gekennzeichnet sein.