Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Beilage (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200550 (VBP)
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
b. bedenklicher Stoff: ein nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt sinngemäss nach den Artikeln 3 Buchstabe b und 4–6 ChemV51 als gefährlich einzustufen ist;
Art. 10 Abs. 3
3 Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51–56 ChemV52 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, zur Verfügung gestellt, aktualisiert und aufbewahrt werden.
Art. 34 Abs. 1 Bst. f
1 Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich:
f. Bezeichnung bedenklicher Stoffe;
Art. 35 Einstufung
1 Für die Einstufung von Biozidprodukten gilt Artikel 10 ChemV53 sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
2 Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.
3Aufgehoben
50 SR 813.12
51 SR 813.11
52 SR 813.11
53 SR 813.11 2012–......