Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert ist.

b. Die Kennzeichnung muss sinngemäss in den Sprachen nach Artikel 47 Absätze 1 und 3 erfolgen.

3 Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Erlasse werden im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angebracht.

4 Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aus über 100 Zeichen, so darf ein anderer Name verwendet werden, sofern die Meldung nach Artikel 64 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten Namen umfasst.

Gliederungstitel vor Art. 34c

2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen

Art. 34c Allgemeine Bestimmungen

1 Die Herstellerin, die Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den folgenden Bestimmungen verpacken und kennzeichnen:

a. den Artikeln 35–50, wenn sie ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind;

b. den Artikeln 34a und 34b sinngemäss, wenn sie nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind.

2 Eine doppelte Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist nicht zulässig.

Art. 35 Abs. 1

1 Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen gefährlichen Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

Art. 36 Einleitungssatz

Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht:

Art. 37 Abs. 1 und 2

1 Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn:

a. die Zubereitungen als giftig oder ätzend gekennzeichnet sind;