Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 50a
4a. Kapitel: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
1. Abschnitt: Expositionsszenarien
Art. 50a
1 Die Herstellerin eines alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffes, der als solcher pro Jahr in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen.
1bis Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen.
1ter Absatz 1bis gilt nicht, wenn:
a. das Expositionsszenario für die neue Verwendung ausschliesslich Bedingungen umfassen würde, die im Expositionsszenario des Sicherheitsdatenblatts beschrieben sind;
b. der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration enthalten ist, die unter den in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Grenzen liegt;
c. der Stoff für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.
2 Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200616 erstellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 51
2. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt
Art. 52 Bst. c und f
Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Bereitstellungspflicht nach Artikel 54 besteht:
c. Stoffe in Anhang 7;
f. Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 7 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
16 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.