Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 46 Abs. 1

1 Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Zubereitungen oder Gegenständen zusätzlich die Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und auf Schutzmassnahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden.

Art. 47 Abs. 3

3 Im Einvernehmen mit einzelnen gewerblichen Endverbraucherinnen kann eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.

Art. 48a Abs. 1

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen oder Gruppen von Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden:

a. wenn geringe Abmessungen oder eine sonstige ungünstige Beschaffenheit der Verpackungen eine Kennzeichnung nach Artikel 39–47 verunmöglichen; oder

b. wenn die Zubereitungen in so geringer Menge abgegeben werden, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.

Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen für die Ausfuhr

1 Wer gefährliche Zubereitungen ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:

Art. 50 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2 Artikel 39 gilt nicht für folgende gefährliche Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen:

3 Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.