Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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tens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.

Ziffer 2.4 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

2.4 Wahl der R-Sätze

1Aufgehoben

2 Die R-Sätze werden nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:

Ziffer 2.5 Abs. 1

2.5 Ausnahmen

1Aufgehoben

Ziffer 3.3

3.3 Zuordnung der S-Sätze

1 Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG27.

2Aufgehoben

3 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.

4 Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.

5 Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, gilt Folgendes:

a. Die S-Sätze S 1, S 2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen obligatorisch.

b. Der S-Satz S 2 ist für alle anderen als unter Buchstabe a genannten gefährlichen Zubereitungen obligatorisch, ausser für diejenigen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.

c. Der S-Satz S 46 ist für alle unter Buchstabe b genannten Zubereitungen obligatorisch, es sei denn, eine Gefahr des Verschluckens – insbesondere bei Kindern – ist nicht zu befürchten.

6 Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.

27 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.