Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Art. 36 Abs. 1
1 Biozidprodukte müssen sinngemäss nach Artikel 34c ChemV54 und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten sinngemäss nach Artikel 34a ChemV verpackt sein. Wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.
Art. 38 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 6
2 Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gilt Artikel 34c ChemV55 sinngemäss. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
3 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 müssen angegeben werden:
6 Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gilt Artikel 34b Absätze 1-3 ChemV sinngemäss.
Art. 40 Sicherheitsdatenblatt
Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV56 erstellt, zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 1bis ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen.
Art. 41a
Aufgehoben
Art. 43 Abgabe
1 Für die Abgabe von Biozidprodukten gelten die Artikel 73, 74 und 78–81 ChemV sowie Anhang 1.10 ChemRRV57.
2 Biozidprodukte, deren Kennzeichnung ein Element gemäss Anhang 6 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV58 enthält, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Art. 45 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Biozidprodukten gilt Artikel 82 ChemV59.
54 SR 813.11
55 SR 813.11
56 SR 813.11
57 SR 814.81
58 SR 813.11
59 SR 813.11