Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 82 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

1 Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 muss die Bestohlene oder die Verliererin unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

2 Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

3 Wer irrtümlich einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde benachrichtigen.

4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung gemäss den Absätzen 1 und 3 aufmerksam gemacht wird.

Art. 83 Warenmuster

Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.

Art. 83a Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstvertei-

digung dienen

1 Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 77, 79 Absätze 2 und 3, 80 Absätze 2 und 5, 81, 82 Absätze 3 und 4 und 83 sinngemäss.

2 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, sind von der Abgabe in Selbstbedienung ausgeschlossen.

Gliederungstitel vor Art. 83b

3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Art. 83b Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

1 Stoffe gemäss Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200622 gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 7 (Kandidatenliste) aufgenommen werden.

2 Stoffe der Kandidatenliste, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistet sind, werden in Anhang 1.17 ChemRRV23 aufgenommen.

Art. 83c Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

1 Die gewerbliche Abgeberin eines Gegenstandes, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, muss der Abnehmerin die folgenden Informationen abgeben:

22 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

23 SR 814.81