Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Art. 10 Grundsatz
1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 11–15 einstufen.
2 Zusätzlich zu Absatz 1 kann sie die Zubereitung nach den folgenden Bestimmungen einstufen:
a. den Artikeln 5–15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200810; oder
b. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Art. 16a Einleitungssatz
Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 25, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Mengen eines Stoffes ist:
Art. 25 Mitteilungspflicht
Beträgt die massgebende Menge nach Artikel 16a pro Jahr 1 Tonne oder mehr und ist dieser neue Stoff nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig, so muss die Herstellerin des Stoffes oder ihre Alleinvertreterin der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.
Gliederungstitel vor Art. 34a
4. Kapitel: Verpackung und Kennzeichnung
1. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Art. 34a Verpackung
Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200811 verpacken.
Art. 34b Kennzeichnung
1 Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den Artikeln 17 Absatz 1, 18 (ohne Abs. 2 Unterabs. 2)–23, 25 Absätze 1, 3, 4 und 6, 26–28, 29 Absätze 1–3, 31, 32 Absätze 1–5 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200812 kennzeichnen.
2 Zusätzlich zu Absatz 1 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben; werden Stoffe aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht
10 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
11 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
12 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.