Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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2 Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Kapitel 2 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen.
Art. 7 Abs. 2bis
2bis Enthalten Gegenstände Stoffe, die in Anhang 7 aufgeführt sind, so muss die Herstellerin beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung den Menschen gefährden können.
Art. 7a Besondere Bestimmungen
1Aufgehoben
2 Eine Einstufung nach Artikel 10 Absatz 2 ist verpflichtend:
a. Aufgehoben7
b. für Zubereitungen.
3Aufgehoben
Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin
1 Die Herstellerin eines Stoffes muss diesen nach den folgenden Bestimmungen einstufen:
a. den Artikeln 5–15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20088;
b. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine offizielle Einstufung im Sinne von Artikel 9 festgelegt hat.
2 Die Herstellerin, die zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 52 verpflichtet ist, muss zusätzlich zu Absatz 1:
a. den Stoff nach den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG9 einstufen; oder
b. die offizielle Einstufung des Stoffes nach Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übernehmen.
3 Die Einstufung hat zu erfolgen:
a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten;
b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.
7 In der Fassung dere Änderung vom 10. November 2010 (AS 2010 5223)
8 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
9 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.