Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Anhang 1 (Art. 39 Abs. 1, 40, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c)

Titel

Kennzeichnung von Zubereitungen

Ziffer 1.1 Einleitungssatz

1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung

1 Für die Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden:

Ziffer 1.2

1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

1 Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.

2Aufgehoben

3 Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt:

a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.

b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.

c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden.

d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.

Ziffer 2.3

2.3 Zuordnung der R-Sätze

1 Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.

2Aufgehoben

3 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung der Zubereitung ergibt, mindes-