Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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b. die Zubereitungen als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet sind; ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung;
c. die Zubereitungen mindestens 3 Prozent Methanol (CAS13-Nr. 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthalten.
2 Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich und die als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind.
Gliederungstitel vor Art. 39
Aufgehoben
Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 1
Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen
1 Die Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen muss die folgenden Angaben enthalten:
a. den Namen der Zubereitung;
b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; werden Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG14 ersetzt werden.
c. bei Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind: die Füllmenge;
d. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1;
e. die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;
f. die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;
g. die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4.
h. Aufgehoben
13 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.
14 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.