Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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Ziff. 7
7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
Es sind folgende Daten einzureichen:
a. bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von einer Tonne oder mehr pro Jahr:
1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben gemäss Abschnitt 7 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/200632,
2. bei absichtlich hergestellten Stoffen der Grösse 1-100 Nanometern in 2 oder 3 Dimensionen: die Form und die mittlere Grösse sowie soweit vorhanden die Korngrössenverteilung und der Aggregationsstatus;
b. bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Abschnitt 7 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
32 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.