Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
3 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn sie mit den erforderlichen Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden.
Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung
1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sind von der Abgabe in Selbstbedienung ausgeschlossen.
2 Absatz 1 gilt nicht für Motorentreibstoffe.
Art. 79 Abs. 1 und 2
1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.
Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe
1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 gewerblich abgibt, hat die Bezügerin ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen.
2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
3 bis 4Aufgehoben
5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die abgebende Person annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.
6 Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Motorentreibstoffen.
Art. 81 Abs. 1 und 1bis
1 Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich folgende Stoffe oder Zubereitungen abgibt:
a. der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucherinnen;
b. der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit oder an berufliche Endverbraucherinnen.
1bis Das EDI kann Ausnahmen zum Absatz 1 vorsehen.