Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
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a. den Namen des betreffenden Stoffes; und
b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese ihr vorliegen.
2 Sie muss diese Angaben kostenlos machen:
a. unaufgefordert gegenüber Personen, die mit den Gegenständen beruflich oder gewerblich umgehen;
b. auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen gegenüber die breite Öffentlichkeit.
Art. 97a
Das BAG passt Anhang 7 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO an. Er berücksichtigt die Änderungen der Liste, die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200624 erwähnt ist.
Art. 100 Abs. 2
2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:
a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt worden sind;
b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 34a und 34c–
37) entspricht;
c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 34b, 39–50 und Anhang 1) entspricht;
d. die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54–56) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind;
e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden.
f. die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 83c), erfüllt worden ist.
Art. 110b Abs. 1, 2 und 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 110c Abs. 3
Aufgehoben
24 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.