Vorlage A
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Art. 75a Voraussetzungen für die Ausfuhr
1 Stoffe und Zubereitungen dürfen ausgeführt werden, wenn:
a. sie im Zielland nicht verboten sind;
b. aus den Umständen erkennbar ist, dass sie nicht für widerrechtliche Zwecke bestimmt sein könnten;
c. die Bedingungen von Artikel erfüllt sind.
2 Die Anmeldestelle kann von sich aus oder auf Ersuchen einer Beurteilungsstelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausfuhr eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Absatz 1 erfüllt sind.
Gliederungstitel vor Art. 76
2. Kapitel: Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Art. 76 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
1 Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:
a. deren Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200821 mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
b. die noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.
2 Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:
a. deren Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
b. die noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.
Art. 77 Aufbewahrung
1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.
2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
21 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.