Vorlage A

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 38 Seiten

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Art. 75a Voraussetzungen für die Ausfuhr

1 Stoffe und Zubereitungen dürfen ausgeführt werden, wenn:

a. sie im Zielland nicht verboten sind;

b. aus den Umständen erkennbar ist, dass sie nicht für widerrechtliche Zwecke bestimmt sein könnten;

c. die Bedingungen von Artikel erfüllt sind.

2 Die Anmeldestelle kann von sich aus oder auf Ersuchen einer Beurteilungsstelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausfuhr eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Absatz 1 erfüllt sind.

Gliederungstitel vor Art. 76

2. Kapitel: Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Art. 76 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:

a. deren Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200821 mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder

b. die noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.

2 Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:

a. deren Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder

b. die noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.

Art. 77 Aufbewahrung

1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.

2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

21 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.