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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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* Höchstmenge an E 1518 und E 1520 aus allen Quellen in Lebensmitteln: 3000 mg/kg (einzeln oder in Kombination mit E 1505 und E 1517). Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1000 mg/l aus allen Quellen.

Teil B: Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gelistet unter Ziffer 13.1 des Anhangs 3

E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff

zugesetzt werden darf

E 301 Natriumascorbat Restgehalt insgesamt Überzüge von Säuglings- und

75 mg/l Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, die mehr-

fach ungesättigte

Fettsäuren enthal-

ten

E 304 (i) Ascorbylpalmi- Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und

tat in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die

Höchstmenge in den

in Anhang 3 Ziffer

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 306 Stark tocophe- Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und

rolhaltige in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung Extrakte tungen, sofern die

E 307 Alpha- Höchstmenge in den

Tocopherol in Anhang 3 Ziffer

E 308 Gamma- 13.1 genannten

Tocopherol Lebensmitteln nicht

E 309 Delta- überschritten wird

Tocopherol

E 322 Lecithine Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und

in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die

Höchstmenge in den

in Anhang 3 Ziffer

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 330 Citronensäure GHP Alle Nährstoffe Säuglings- und

Kleinkindnahrung E 331 Natriumcitrate Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und

in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die

Höchstmenge in den

in Anhang 3 Ziffer

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten und die

dort festgelegten

Verwendungsbedin-

gungen eingehalten

werden