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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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* Höchstmenge an E 1518 und E 1520 aus allen Quellen in Lebensmitteln: 3000 mg/kg (einzeln oder in Kombination mit E 1505 und E 1517). Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1000 mg/l aus allen Quellen.
Teil B: Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gelistet unter Ziffer 13.1 des Anhangs 3
E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff
zugesetzt werden darf
E 301 Natriumascorbat Restgehalt insgesamt Überzüge von Säuglings- und
75 mg/l Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, die mehr-
fach ungesättigte
Fettsäuren enthal-
ten
E 304 (i) Ascorbylpalmi- Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und
tat in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die
Höchstmenge in den
in Anhang 3 Ziffer
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 306 Stark tocophe- Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und
rolhaltige in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung Extrakte tungen, sofern die
E 307 Alpha- Höchstmenge in den
Tocopherol in Anhang 3 Ziffer
E 308 Gamma- 13.1 genannten
Tocopherol Lebensmitteln nicht
E 309 Delta- überschritten wird
Tocopherol
E 322 Lecithine Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und
in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die
Höchstmenge in den
in Anhang 3 Ziffer
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 330 Citronensäure GHP Alle Nährstoffe Säuglings- und
Kleinkindnahrung E 331 Natriumcitrate Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und
in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die
Höchstmenge in den
in Anhang 3 Ziffer
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten und die
dort festgelegten
Verwendungsbedin-
gungen eingehalten
werden